Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Zugewinnausgleich im Erbfall?
Im Erbfall hat der Hinterbliebene die Wahl zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung. War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, sieht § 1371 Abs. 1 BGB auch für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod einen Ausgleich des Zugewinns vor.
Wer erbt bei einer Zugewinngemeinschaft?
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft. Grundsätzlich gilt: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Dabei steht nicht ehelichen Kindern dasselbe Erbrecht zu wie ehelichen.
Wie wird bei Scheidung die Rente geteilt?
Die während der Ehezeit von beiden Ex-Partnern erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung werden addiert und durch zwei geteilt. Jeder Partner bekommt die Hälfte. Für die gesetzliche Rente ermittelt die Rentenversicherung, welcher Anteil der Rentenpunkte auf dem Versicherungskonto während der Ehe gesammelt wurde.
Was darf der Ehegatte nach der Scheidung behalten?
Dieses Vermögen darf der Ehegatte, der die Erbschaft gemacht hat oder der von einem Dritten beschenkt wurde, auch nach der Scheidung in vollem Umfang für sich alleine behalten. Erbschaften und Schenkungen fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich.
Ist die Erbschaft eines Ehegatten wertneutral?
Die Erbschaft eines Ehegatten in der Ehe ist seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. Sofern diese in derselben Höhe noch bei der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist, ist diese wertneutral und erhöht den Zugewinn nicht. In diesem Fall wirkt sich eine Erbschaft auf den Zugewinnausgleich nicht aus.
Welche Differenz muss der Ehegatte bezahlen?
Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat als der andere, muss die Hälfte der Differenz an den anderen als Zugewinnausgleich bezahlen. Die Erbschaft eines Ehegatten in der Ehe ist seinem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Wie leben die Eheleute am Tag der Eheschließung?
Sofern die Eheleute nicht etwas anderes vereinbart haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die am Tag der Heirat beginnt und mit Rechtskraft der Scheidung endet. Das Vermögen am Tag der Eheschließung wird Anfangsvermögen genannt. Das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages wird Endvermögen genannt.