Warum war der Klager nach einer tierarztlichen Behandlung nicht imstande?

Warum war der Kläger nach einer tierärztlichen Behandlung nicht imstande?

Der Kläger war nach einer tierärztlichen Behandlung seines Hundes nicht imstande, im Wege der angebotenen Zahlungsarten die Behandlungskosten zu zahlen. Daraufhin gab der Tierarzt das Tier nicht heraus. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, gegen die der Beklagte Widerspruch erhob.

Was hat der Tierarzt bei der mangelhaften Ankaufsuntersuchung festgestellt?

Bei der mangelhaften Ankaufsuntersuchung hat der Tierarzt Erkrankungen des Pferdes wie Kissing Spines, Chip oder sonstige Mängel beim Pferd nicht erkannt. Der Pferdekäufer hat auf die Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse des Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung vertraut und das Pferd gekauft.

Ist die Haftung des Tierarztes nach der Kastration nachrangig?

Der BGH entschied zudem, dass die Haftung des Tierarztes aufgrund einer mangelhaften Ankaufsuntersuchung gegenüber der Haftung des Verkäufers es Pferdes nicht nachrangig ist. Haftet ein Tierarzt wenn das Pferd nach der Kastration stirbt? Eine Pferdehalterin verklagte ihren Tierarzt auf Schadenersatz nachdem ihr Hengst nach der Kastration verstarb.

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Was ist die neueste Rechtsprechung für die Tierärzte?

Die neueste Rechtsprechung stärkt die Rechte der Tierhalter als Patientenbesitzer gegenüber den Tierärzten und verdeutlicht, dass Tierärzte ihre Aufklärungspflichten vor operativen Eingriffen und Behandlungen intensiv nachkommen sollten, um einer Haftung aufgrund Komplikationen nach der Operation oder auch Therapie, einzuschränken.

Ist die klinische Kompetenz der Tierärzte erforderlich?

Es steht nach meiner Ansicht außer Frage, dass Tierärzte aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die erforderliche Kompetenz besitzen zu beurteilen, ob Schmerzen, Leiden oder Schäden erstens nicht behebbar und zweitens erheblich sind. Der Tierarzt ermittelt den Sachverhalt, stellt die Prognose und erörtert mit dem Tierhalter die Handlungsoptionen.

Kann ein Tierarzt keine Röntgenbilder des Hundes verlegt werden?

Wenn ein Tierarzt eine erfolglose Operation z.B. einem Hund nicht dokumentiert und dann auch noch die Röntgenbilder des Hundes verlegt, kann er kein Honorar vom Patientenbesitzer beanspruchen. Dies hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr entschieden (Az.: 23 C 489/15).