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Warum sollte man einen solchen DNA-Test unterziehen?
Verdacht eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, richterlicher Beschluss. Das bedeutet, dass niemand verpflichtet ist, sich einem solchen DNA-Test zu unterziehen. Man sollte immer bedenken, dass zunächst sämtliche Daten gespeichert werden.
Was gilt für die Anordnung der DNA-Entnahme?
Grundsätzlich gilt für die Anordnung der DNA-Entnahme der Richtervorbehalt, d.h. es muss ein richterlicher Beschluss vorliegen. Bei Gefahr im Verzug darf allerdings die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die DNA-Entnahme anordnen. Der Richtervorbehalt besteht ebenfalls nicht, wenn der Verdacht einer Straftat im Straßenverkehr besteht,
Wie ist eine DNA-Untersuchung zulässig?
Nach § 81h StPO besteht schließlich die Möglichkeit einer DNA-Reihenuntersuchung, also des sogenannten Massen-DNA-Tests. In einem bereits laufenden Strafverfahren ist die DNA-Untersuchung für jede Art von Straftat zulässig. Dabei muss die Maßnahme zur Erforschung eines konkreten Sachverhalts erforderlich sein.
Ist die Entnahme einer DNA-Probe rechtlich zulässig?
Zwar steht die Anordnung der Entnahme einer DNA-Probe gemäß § 81 StPO unter dem sogenannten „Richtervorbehalt“, d. h., ein Richter muss darüber entscheiden, ob die Entnahme rechtlich zulässig ist.
Wie kann die DNA-Untersuchung angeordnet werden?
Man sollte immer bedenken, dass zunächst sämtliche Daten gespeichert werden. Begründen jedoch bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass eine Person die Straftat begangen hat, so kann die DNA-Untersuchung zwangsweise, d.h. nach § 81a StPO, angeordnet werden. Welche Rechte haben Betroffene?
Was sind die Rechtsgrundlagen für die DNA-Untersuchung?
Rechtsgrundlage für die DNA-Untersuchung sind die §§ 81a bis 81h Strafprozessordnung (StPO). Die DNA-Analyse kann im Strafverfahren zu zwei Zwecken angeordnet werden: Die §§ 81e und 81f StPO regeln die Zulässigkeit der DNA-Analyse in einem bereits laufenden Strafverfahren.
Wie kann die DNA-Analyse im Strafverfahren angeordnet werden?
Die DNA-Analyse kann im Strafverfahren zu zwei Zwecken angeordnet werden: Die §§ 81e und 81f StPO regeln die Zulässigkeit der DNA-Analyse in einem bereits laufenden Strafverfahren. Dabei soll festgestellt werden, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt.