Warum sind sie verwundbar?

Warum sind sie verwundbar?

Wenn Sie überzeugt sind, liebenswert zu sein, beziehen Sie Worte und Verhalten anderer nicht auf Ihre Person: Sie fühlen sich nicht angesprochen und damit auch nicht verletzt. Verwundbar sind Sie nur, wenn Sie gering von sich denken! Seit 15 Jahren sind meine Freundin und ich ein Herz und eine Seele.

Was sind die Pflichten für die Aufbewahrung von Unterlagen?

Pflichten für die Aufbewahrung. Gemäß Handelsgesetzbuch ist jeder Kaufmann zur Aufbewahrung von Unterlagen innerhalb festgelegter Fristen verpflichtet. Diese Unterlagen (Rechnungen, Buchungsbelege, Geschäftsunterlagen) müssen zur Dokumentation und zur Beweissicherung aufbewahrt und bei Buchprüfungen und Rechtsstreitigkeiten vorgelegt werden.

Welche gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelten für die Buchführung?

Da die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die Vorlage der Buchführung gewährleisten, müssen sie von allen Buchführungspflichtigen beachtet werden. Sie gelten für Kaufleute und für alle, die nach der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet sind.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten im Handelsrecht?

Aufbewahrungsfristen sind im Handels- und Steuerrecht festgelegt. Darüber hinaus gelten branchen- und anwendungsspezifische Aufbewahrungsfristen für Dokumente. Sie gelten in erster Linie für. öffentliche Verwaltung. Krankenhäuser. Qualitätssicherung. Lebensmittel- und Pharmaproduktion. Pharmaforschung.

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Was ist eine Aufbewahrungspflicht für Privatleute?

Hinweis: Auch Privatleute haben bei bestimmten Sachverhalten eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten. Sie bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben.

Welche Personen sind verpflichtet zur Aufbewahrung der Unterlagen?

Zur Aufbewahrung der Unterlagen sind folgende Personen verpflichtet: bei stillen Gesellschaften nur der Inhaber der Handelsgeschäfte, bei der KG die persönlich haftenden und die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter, bei der AG, Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften die Vorstände,