Warum sind Polizisten nicht zur Anzeige wegen Diebstahl verpflichtet?

Warum sind Polizisten nicht zur Anzeige wegen Diebstahl verpflichtet?

Anders als Polizeibeamte sind Privatpersonen grundsätzlich nicht zur Anzeige wegen Diebstahl verpflichtet. Polizisten hingegen müssen jedwede Straftat zur Anzeige bringen. Strafanzeige wegen Diebstahl: Die Folgen können für Betroffene hart sein.

Wer ist zur Anzeige wegen Diebstahl verpflichtet?

Zur Anzeige wegen Diebstahl ist jedermann berechtigt und nicht etwa nur der Geschädigte selbst. Wer also eine Straftat als bloßer Zeuge beobachtet, hat ebenso das Recht, sich an die Polizei zu wenden und den Vorfall zu melden. Anders als Polizeibeamte sind Privatpersonen grundsätzlich nicht zur Anzeige wegen Diebstahl verpflichtet.

Wie ergibt sich eine Anzeigepflicht für Privatpersonen?

Für einige, speziell in § 138 StGB benannte Straftaten ergibt sich indes eine Anzeigepflicht auch für Privatpersonen. Wer beispielsweise von dem Vorhaben oder von der Ausführung eines Mordes oder eines Hochverrates erfährt und es unterlässt, dies zur Anzeige zu bringen, macht sich sogar selbst strafbar.

Wie kann eine Anzeige wegen Diebstahl erstattet werden?

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Eine Anzeige wegen Diebstahl kann stets auch gegen Unbekannt erstattet werden. Nicht notwendig ist also, dass der Dieb namentlich bekannt ist bzw. seine persönlichen Daten nebst Anschrift und Geburtsdatum etc.

Wie lange reicht eine Anzeige wegen Diebstahl aus?

Eine bloße Anzeige wegen Diebstahl reicht in derartigen Fällen nicht aus. Wer hierbei wünscht, dass der Dieb behördlich verfolgt wird, muss einen entsprechenden Strafantrag stellen. Die Antragsfrist beträgt hierbei drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Wie kann ich Anzeige wegen Diebstahl erstatten?

Wer Anzeige wegen Diebstahl erstatten will, kann das auf verschiedene Art und Weise tun. Zum einen kann dies mündlich, zum anderen schriftlich erfolgen. Wenden kann sich der Anzeigensteller dabei entweder an die Polizei, an die Staatsanwaltschaft oder an die Amtsgerichte. Dies ergibt sich aus § 158 der Strafprozessordnung (kurz: StPO ).