Warum gibt es Besonderheiten beim jugendstrafverfahren?

Warum gibt es Besonderheiten beim jugendstrafverfahren?

Das Jugendstrafrecht kennt aber nach §§ 45, 47 JGG auch zahlreiche Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung. Eine Besonderheit des Jugendstrafrechts liegt darin, dass auch Verfahrenseinstellungen nach den Vorschriften des JGG genauso wie Verurteilungen in das sogenannte Erziehungsregister eingetragen werden.

Was unterscheidet das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht?

Der gravierendste Unterschied ist der, dass im Jugendstrafrecht grundsätzlich der sogenannte „Erziehungsgedanke“ im Vordergrund steht, während es im Erwachsenenstrafrecht um die Tatschuld und vor allem auch um die Sühne der Tat geht. Ansonsten gilt das Erwachsenenstrafrecht.

Welche Besonderheit gilt für Heranwachsende im Strafverfahren?

Heranwachsende (18- bis unter-21-Jährige) sind ohne Einschränkungen strafmündig. Für sie gilt grundsätzlich das normale Strafrecht, das auch bei Erwachsenen zur Anwendung kommt. Bei ihnen kann aber statt dem allgemeinen Strafrecht das Jugendstrafrecht anwendbar sein, wenn eine Reifeverzögerung vorliegt.

Wie besteht das Risiko einer Verurteilung?

Das Risiko einer Verurteilung besteht immer, auch wenn man noch so unschuldig ist. Die Einstellung des Verfahrens ist also ein probates Mittel, dieses Risiko auszuschließen und ein Strafverfahren ohne eine Verurteilung zu beenden.

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Was ist das Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren?

Es wird immer das Ziel der Verteidigung sein, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Für den Mandanten ist dieses Ergebnis in der Regel optimal, da er der Durchführung einer Hauptverhandlung entgeht. Die Strafprozessordnung hält verschiedene Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bereit: 1.

Was ist ein positives Revisionsurteil?

Ein positives Revisionsurteil führt also in der Regel dazu, dass der Angeklagte besser dasteht als nach der ursprünglichen Entscheidung. Wenngleich es üblich ist, dass sich Angeklagte der Revision bedienen, können auch andere Parteien, wie Kläger, Nebenkläger oder Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel nutzen.