Warum darf man nicht nach Schwangerschaft Fragen?

Warum darf man nicht nach Schwangerschaft Fragen?

Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs verstößt daher gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 I AGG und ist deshalb unzulässig.

Was darf man Schwerbehinderte im Vorstellungsgespräch Fragen?

Seit der Einführung des SGB IX und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen normiert. Hieraus folgt, dass die tätigkeitsneutrale Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist.

Ist die Frage nach Schwangerschaft zulässig?

Die Frage nach einer Schwangerschaft ist generell unzulässig. Wenn Sie vom Arbeitgeber danach gefragt werden, dürften Sie die Unwahrheit sagen, d.h. Sie dürfen eine in Wahrheit gegebene Schwangerschaft verheimlichen. Das folgt aus § 7 Abs.

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Kann der Arbeitgeber Angaben zur Erkrankung verlangen?

Angaben zur Art der Erkrankung kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verlangen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine schwerwiegende ansteckende Krankheit handelt, die die Einleitung von Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Personen erfordert.

Welche Rechte haben Arbeitgeber wenn Mitarbeiter krank sind?

Krankmeldung Diese Rechte haben Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter krank sind. Die Nase läuft, der Hals kratzt: Kann der Mitarbeiter nicht zu Arbeit kommen, muss er umgehend beim Arbeitgeber eine Krankmeldung machen.

Kann der Arbeitnehmer vor einem Arztbesuch erkrankt sein?

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht im Detail mitteilen, woran er erkrankt ist – das ist Privatsache. Sehr wohl muss der Mitarbeiter aber vor einem Arztbesuch subjektiv einschätzen, wie lange seine Erkrankung dauern könnte.

Kann der Arbeitgeber die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?

Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher, z. B. schon ab dem ersten Tag der Krankheit, vorgelegt wird ( § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG ). Ein sachlicher Grund ist dafür nicht erforderlich.

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