Wann zahlt der Feiertag?

Wann zählt der Feiertag?

In Bezug auf das Arbeitszeitgesetz gilt das sogenannte `Territorialprinzip`. Das heißt, die Feiertage an dem Arbeitsort, wo sie eingesetzt werden, sind zu berücksichtigen. Z.B.: der 6.1. (Heilige Drei Könige) ist in Bayern Feiertag, in NRW aber nicht; an diesem Tag darf in NRW gearbeitet werden, in Bayern aber nicht.

Ist ein Feiertag ein Arbeitstag?

Arbeitstag ist im Arbeitsrecht ein Tag, an dem tatsächlich, betriebsüblich oder (branchen-)üblich die Arbeit aufgenommen werden muss. In der Regel ist dies von Montag bis Freitag, nicht aber am Feiertag.

Wie fällt die Arbeit an deutschen Feiertagen aus?

Bei einem Auslandseinsatz fällt die Arbeit an deutschen Feiertagen nicht aus – außer es handelt sich auch im Gastland um Feiertage. Der Arbeitnehmer hat in dem Fall keinen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG.

Was hat der Arbeitgeber für Feiertage zu zahlen?

§ 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber das Entgelt für die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen. Dies gilt auch, soweit Feiertage auf einen Sonntag fallen und der Arbeitnehmer sonst sonntags gearbeitet hätte.

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Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen zusätzlichen Feiertag an Feiertagen?

Zahlt der Arbeitgeber dem Stundenlöhner einen Zuschlag für ausgefallene Arbeit an Feiertagen, hat sich in der Praxis ein Ansatz von zwei bis drei Prozent des massgebenden Lohnes etabliert. Ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen zusätzlichen Ferientag hat, wenn der auf einen Werktag fallende Feiertag in seine Ferienzeit fällt, ist umstritten.

Welche Feiertage sind übereinstimmend?

Die übereinstimmenden Feiertage im gesamten Bundesgebiet aller Länder sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit und der 1. und 2. Weihnachtstag. Keine Feiertage sind Heiligabend und Silvester. Brauchtumstage, wie z.B. Weiberfastnacht sind auch keine Feiertage.