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Wann wurde die belehrungspflicht in der StPO eingeführt?
Bei der im April 1965 in Kraft getretenen Änderung der heutigen Strafprozessordnung (StPO) nahm der Gesetzgeber noch von der Normierung einer Belehrungspflicht Abstand. Er führte aber eine Belehrungspflicht auch für Polizei und Staatsanwaltschaft ein (§§ 161a Abs. 1 Satz 2 StPO und § 163 Abs. 3 StPO).
Warum muss die Polizei belehren?
Die Polizei ist gesetzlich dazu verpflichtet einem „Betroffenen“ (hier ohne rechtliche Bedeutung!) über seine Verfahrensrechte zu informieren. Diese Informationen werden ihm in der sog. Belehrung mitgeteilt.
Für wen gilt 136 StPO?
Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.
Wann Beschuldigtenbelehrung?
Vernehmung eines Beschuldigten Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Eigenschaft gegenüber tritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.
Wie wird eine Belehrung dokumentiert?
Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren. …
Warum ist eine Beschuldigtenbelehrung wichtig?
Zweck der Belehrungspflicht. In § 136 II StPO wird durch den Gesetzgeber selbst festgeschrieben, dass die Vernehmung dem Beschuldigten die Gelegenheit geben soll, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
Welche Folgen hat eine fehlende Belehrung?
Die Verteidigung, die sich in der Hauptverhandlung mit der Frage eines Beweisverwertungsverbotes konfrontiert sieht, muss der vom Gericht beabsichtigten Verwertung des Beweismittels ausdrücklich widersprechen (BGHSt 38, 214).
Was ist eine qualifizierte Belehrung?
Zu den StPO Klassikern im ersten und zweiten Staatsexamen gehört die Frage nach der Verwertbarkeit einer im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage, wenn der Zeuge später in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch macht.