Wann werden Beamte suspendiert?
Die Suspendierung wird durch die oberste Dienstbehörde eines Beamten bei oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen, wenn der Verdacht eines sehr schweren Dienstvergehens besteht, das nach Beurteilung der Sachlage voraussichtlich zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führen wird.
Was ist die Voraussetzung für eine Suspendierung?
Wichtigste Voraussetzung einer Suspendierung ist, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet wurde. Die Suspendierung kann mit der Einleitung selbst oder während des Verfahrens erfolgen. Zu einem Disziplinarverfahren kommt es, wenn der Beamte verdächtigt wird, ein Dienstvergehen begangen zu haben.
Wie kann eine Suspendierung kombiniert werden?
Eine Suspendierung kann auch mit einer Kündigung kombiniert werden. In einem solchen Fall liegt zwar keiner der genannten Gründe vor, aus arbeitsrechtlicher Sicht werden diese in der Regel dennoch anerkannt. So kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter beispielsweise für die Zeit der Kündigungsfrist unter Fortzahlung des Gehalts suspendieren.
Ist die einseitige Suspendierung zulässig?
Man unterscheidet die einseitige Suspendierung und die vertraglich vereinbarte Suspendierung. Die einseitige Suspendierung von der Arbeitsleistung ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber Gründe vorliegen, die für ihn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar werden lässt (vgl.
Was hat die suspendierende Behörde zu beachten?
Folgende Formvorgaben hat die suspendierende Behörde zu beachten: Die Suspendierung und der Einbehalt von Bezügen müssen schriftlich angeordnet werden. Beides muss hinreichend bestimmt und verständlich ausgedrückt sein (z.B. muss die exakte Höhe des Einbehalts genannt sein). Der Beamte ist in aller Regel vorher anzuhören.