Wann verfällt Steuerhinterziehung?
Die Strafverfolgungsverjährung bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.
Wann liegt Steuerbetrug vor?
Der Steuerbetrug ist ein Tätigkeitsdelikt, da der objektive Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn jemand falsche Urkunden zur Täuschung gebraucht. Ein Erfolg, eben die Täuschung der Steuerbehörde und damit die Hinterziehung von Steuern, ist zur Vollendung des Tatbestands nicht erforderlich.
Was gilt als Steuerbetrug?
Eine besonders schwere Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO liegt vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern hinterzieht. Urteil BGH, Az.: 1 StR 373/15), wenn Steuern unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege hinterzogen wurden oder wenn der Täter als Mitglied einer Bande gehandelt hat.
Was ist ein gesetzlicher Strafrahmen bei Steuerhinterziehung?
Gesetzlicher Strafrahmen bei Steuerhinterziehung. Das Gesetz sieht für Steuerhinterzieher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren vor. Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle.
Welche Freiheitsstrafe gibt es für Steuerhinterzieher?
Das Gesetz sieht für Steuerhinterzieher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren vor. Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Leitlinien entwickelt:
Wie lange beträgt die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung?
Grundsätzlich beträgt die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung bis zu 10 Jahre und die Festsetzungsverjährung mindestens zehn Jahre. In der Regel kommt dabei jedoch noch eine sogenannte Anlaufhemmung von 3 Jahren hinzu. Kalkulieren Sie daher in der Summe vorsichtshalber mit 13 Jahren.
Was sind die häufigsten Steuerstraftaten?
1. Steuerstraftaten: Steuerhinterziehung ist der häufigste Anwendungsfall § 369 AO sieht eine Vielzahl von Steuerstraftaten vor. Zwar fällt hierunter auch der sogenannte Bannbruch (z.B. Einfuhr verbotener Gegenstände) und das Fälschen von Wertzeichen (z.B. Steuerzeichen).