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Wann prüft man 823 BGB?
§ 823 Abs. 1 gehört zu den deliktischen Haftungstatbeständen, die eine Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828) und Verschulden voraussetzen („wer vorsätzlich oder fahrlässig . . .“). Dies ist der Grund dafür, dass Sie das Verschulden vor dem Schaden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen haben.
Wann prüft man 826 BGB?
Bei § 826 muss der Schädiger also nicht nur die Handlung kennen und wollen, sondern mit der Handlung auch einen Schaden zufügen wollen. Schließlich muss der Vorsatz auch die Sittenwidrigkeit umfassen.
Wann prüft man 831 BGB?
§ 831 lässt den Geschäftsherrn haften, weil der Verrichtungsgehilfe einen Schaden rechtswidrig (aber nicht zwingend schuldhaft) verursacht hat und der Geschäftsherr bei der Auswahl und/oder Überwachung des Verrichtungsgehilfe schuldhaft gehandelt hat.
Wie groß ist die Haftung in der Prospekthaftung?
Der Umfang der Haftung bestimmt sich dabei nach den Anforderungen an den Prospekt. Bereits frühzeitig hat die Rechtsprechung die Grundsätze der Prospekthaftung auch auf Immobilienfonds und ähnliche steuerbegünstigte Kapitalanlagen erstreckt3. Der Kreis der Haftenden wurde in der Rechtsprechung sukzessive erweitert.
Wie kommt die Haftung bei der Vertretung der GmbH in Betracht?
Haftung bei der Vertretung der GmbH Eine persönliche Haftung kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer nicht deutlich macht, dass er für eine GmbH handelt.
Welche Haftung hat der Geschäftsführer gegenüber der GmbH?
Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH (Innenhaftung) Der Geschäftsführer hat die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns wahrzunehmen, § 43 Abs. 1 GmbHG. Er hat dabei die Pflicht, auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv zu fördern und Schaden von der GmbH…
Was sind die Rechtsgrundlagen der Haftung aus Prospekt?
Rechtsgrundlagen der Haftung aus Prospekt sind die Prospekthaftung im engeren Sinn, die Prospekthaftung im weiteren Sinn und eine – im vorliegenden Zusammenhang nicht näher zu erörternde – deliktische Haftung aus § 823 II BGB i.V. mit § 264a oder § 263 StGB2.