Wann muss Mindestlohn nicht gezahlt werden?

Wann muss Mindestlohn nicht gezahlt werden?

Wer erhält keinen gesetzlichen Mindestlohn? Unter anderem sind Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbstständige, Langzeitarbeitslose, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung und Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig sind, vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen.

Für wen zahlt der Mindestlohn?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Praktikanten oder Ehrenamtliche.

Wer prüft ob Mindestlohn zu zahlen ist oder nicht?

Für die Überprüfung, ob Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

Wer ist für die Einhaltung des Mindestlohns zuständig?

Für die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

Wann ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten?

Mit diesem Datum ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2015 gibt es den Mindestlohn (damals noch 8,50 Euro brutto die Stunde).

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Ist ein Praktikum mit dem Mindestlohn vergütet?

Im Regelfall müssen Arbeitgeber ein Praktikum nicht mit dem Mindestlohn vergüten. Die Ausnahmen von der Lohnuntergrenze gelten allerdings nicht für alle Praktikumsformen, weshalb Praktikanten unter bestimmten Umständen doch einen Anspruch darauf haben, mit mindestens 9,50 Euro (Stand: Januar 2021) brutto pro Stunde entlohnt zu werden.

Warum schließen die sich auf den Mindestlohn beziehenden Ausnahmen ein?

Die sich auf den Mindestlohn beziehenden Ausnahmen schließen weiterhin Auszubildende ein. Dies ist darin begründet, dass eine Ausbildung nicht vorrangig dem Zweck dient, Geld zu verdienen, um damit die Lebenshaltungskosten decken zu können.

Was sind die mit dem Mindestlohn einhergehenden Ausnahmen?

Die mit dem Mindestlohn einhergehenden Ausnahmen, die den gerade beschriebenen Übergangsregelungen geschuldet waren, bezogen sich unter anderem auf folgende Branchen: Land- und Forstwirtschaft & Gartenbau: Ab dem 1. Wäschereidienstleister: Bis Juli 2016 wurden 8,00 Euro und ab dem 1. Textilbranche: Ab dem 1.