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Wann muss ich beim Zahnarzt bezahlen?
Entscheidend dabei ist, ob der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft ist oder nicht – denn nur dann ist es eine Kassenleistung. Wird der Zahn nicht als erhaltungswürdig eingestuft, sind die Behandlungen zu 100 Prozent Privatleistungen.
Kann man beim Zahnarzt auf Rechnung zahlen?
Privatpatienten kennen das Verfahren. Sie erhalten vom Zahnarzt eine Rechnung, überweisen den Gesamtbetrag an ihren Zahnarzt, und reichen die Rechnung ihrer Krankenversicherung ein: Diese erstattet dann den Anteil an der Gesamtrechnung, den sie ihrem Versicherten zahlen muss.
Wie lang hat man Zeit eine zahnarztrechnung zu bezahlen?
Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Zahnarzt seine Rechnung erstellen muss. Doch aufgrund der Tatsache, dass Zahnärzte in der Regel quartalsweise, spätestens zum Ablauf eines Kalenderjahres, abrechnen, liegt bei einer sehr viel späteren Abrechnung ein Zeitmoment als Voraussetzung der Verwirkung vor.
Wie funktioniert die Abrechnung beim Zahnarzt?
Bei Kassenpatienten wird über die KZV abgerechnet den/die Mitarbeiter/in entsprechend. Im Anschluss werden die Daten an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zur Prüfung eingereicht. Die KZV rechnet dann mit den einzelnen Krankenkassen ab und begleicht wiederum dem Zahnmediziner die erbrachte Leistung.
Kann der Zahnarzt eine Rechnung im Nachhinein noch ändern?
Änderungen in der Gebührenhöhe, das heißt der Steigerungsfaktoren, die in Anwendung des § 5 Abs. 2 GOZ nach billigem Ermessen des Zahnarztes oder auf Grund von § 2 GOZ durch Vereinbarung festgelegt wurden, sind im Nachhinein grundsätzlich nicht möglich.
Kann man beim Zahnarzt bar bezahlen?
Sie können Ihre Rechnung in der Zahnklinik mit maestro-Karte oder Kreditkarten (Visa, Mastercard, Amex) zahlen. Dabei wird Ihnen der Betrag in Euro belastet, so dass keinerlei Gebühren für die Umrechnung oder dem Auslandseinsatz entstehen. Natürlich können Sie Ihren Rechnungsbetrag auch bar zahlen.
Wie kommt der Zahnarzt zu seinem Geld?
(1) Honorare sind Entgelte für zahnärztliche Leistungen, die im Verzeichnis der zahnärztlichen Leistungen (Anlage) aufgeführt sind. Der Zahnarzt kann Honorar nur für zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat, oder die nach fachlicher Weisung unter seiner Aufsicht und Verantwortung erbracht wurden.