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Wann muss eine Kündigung begründet werden?
Muss eine Kündigung begründet werden? Die Kündigung muss im Allgemeinen nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Bei außerordentlichen Kündigungen muss der Kündigende dem anderen allerdings gemäß § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB „auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen“.
Wann kann eine Kündigung ausgesprochen werden?
In der Regel ist eine nicht fristlos ausgesprochene Kündigung erst wirksam, wenn Sie zuvor für das Ihnen vorgeworfene Verhalten abgemahnt wurden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Kündigung erst das letzte Mittel des Arbeitgebers sein darf und kleinere Verfehlungen bereits durch eine Abmahnung bereinigt werden können.
Was sind gerechtfertigte Kündigungsgründe?
Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung nur, wenn sie in der Person des Arbeitnehmers (sogenannte personenbedingte Kündigung) oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (sogenannte verhaltensbedingte Kündigung) liegt oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (sogenannte betriebsbedingte Kündigung).
Ist eine Kündigung ohne Anhörung unwirksam?
Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristgemäß oder fristlos kündigen will. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber zwar ein Anhörungsverfahren einleitet, ihm im Anhörungsverfahren aber Fehler unterlaufen.
Wie kann eine Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgen?
Der deutsche Gesetzgeber hat aber schon seit langem bestimmt: Eine Kündigung des Arbeitsvertrages kann nur schriftlich und auf Papier erfolgen. Dies bedeutet: Von vornherein unwirksam ist eine Kündigung, wenn sie erfolgt. Die Schriftform ist dann jeweils nicht gewahrt.
Wie ist die Kündigung in der Schweiz zulässig?
In der Schweiz gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Arbeitsverhältnisse dürfen innerhalb gesetzlicher und vertraglicher Fristen ohne Nennung eines Grunds aufgelöst werden. Dennoch ist nicht jede Kündigung zulässig.
Wie erfolgt die Kündigung per E-Mail?
Dazu gehören zwei Schritte: Im ersten Schritt erfolgt die schriftliche Einsprache beim Arbeitgeber. Das Schreiben muss unterzeichnet werden und per Einschreiben oder persönlich innerhalb der Kündigungsfrist an den Empfänger gehen. Die Mitteilung per E-Mail reicht nicht aus, es sei denn, sie verfügt über eine elektronische Unterschrift.