Wann muss ein Vertrag erfüllt werden?
Grundsätzlich muss ein Vertrag sofort erfüllt werden (§ 271 Abs. 1 BGB), wenn nichts anderes vertraglich verabredet wurde. Haben die Parteien eine Zeit für die Leistung vereinbart, so kann der Gläubiger diese im Zweifel nicht vorher vom Schuldner verlangen (§ 271 Abs. 2 BGB).
Was tun bei nicht erbrachter Leistung?
Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, muss der Gläubiger dem Schuldner gemäß § 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen. Wenn diese erfolglos verstreicht, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten.
Wann kann man Schadensersatz statt Leistung verlangen?
1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. 2Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
Ist der Vertrag von vornherein ungültig?
In diesen Fällen ist der Vertrag von vornherein ungültig bzw. existiert rechtlich gesehen gar nicht. Somit kann gerichtlich kein Anspruch durchgesetzt werden. Benötigen Sie weitere Informationen?
Wie ist die Nichtigkeit von Verträgen geregelt?
Ein besonders wichtiger Fall der Nichtigkeit von Verträgen ist in § 125 BGB geregelt. Dieser betrifft die Formnichtigkeit. Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte formfrei. In bestimmten Fällen ist jedoch eine bestimmte Form vorgeschrieben.
Was ist die Grundregel im Umgang mit Verträgen?
Die Grundregel im Umgang mit Verträgen lautet bekanntlich: Verträge sind einzuhalten. Deshalb werden sie ja geschlossen. Beide Seiten wollen sich binden und vor allem wollen sie, dass die andere Seite gebunden ist. Der Auftraggeber will, dass der Handwerker verbindlich liefert.
Ist ein Kaufvertrag noch nicht zustande gekommen?
Ein Kaufvertrag ist zwischen den Parteien noch gar nicht zustande gekommen. Man steckte ja noch in den Vertragsverhandlungen. Dennoch kann sich B unter Umständen darauf berufen, dass A (vor)vertragliche Pflichten verletzt hat. Hieraus können Schadensersatzansprüche resultieren.