Wann muss ein Brandschutzkonzept vorliegen?

Wann muss ein Brandschutzkonzept vorliegen?

Brandschutzkonzepte basieren auf mehreren gesetzlichen Verordnungen. Grundsätzlich erforderlich sind sie bei Sonderbauten und wenn von baurechtlichen Anforderungen abgewichen wird. Zu Sonderbauten gehören auch Bürobauten und Verkaufsräume mit einer bestimmten Mindestfläche, ebenso wie alle Hochhäuser und Krankenhäuser.

Wann muss der Brandschutznachweis vorliegen?

Der Brandschutznachweis muss wie alle bautechnischen Nachweise von Baubeginn an der Baustelle vorliegen (Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO 2008). Der Brandschutznachweis wird im Regelfall für Bauvorhaben der Gebäudeklasse 1 – 4 nicht geprüft und ist deshalb nicht Bestandteil der Bauvorlagen.

Wann ist ein Brandschutzkonzept erforderlich Niedersachsen?

Das Brandschutzkonzept muss in Niedersachsen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 5 inklusive Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden.

Wann erlischt der Bestandsschutz Brandschutz?

Zum Verlust des Bestandsschutzes kommt es, wenn Verhältnisse geschaffen werden, die nicht durch die Baugenehmigung abgedeckt sind. Dies können beispielsweise bauliche Änderungen, aber auch eine Nutzungsänderung sein.

Was soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen?

Bei bestehenden baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 2 und 3 soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist. (1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben.

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Welche Aufzüge müssen bei bestehenden Gebäuden hergestellt werden?

Wird bei bestehenden Gebäuden ein oberstes Geschoss zu Wohnzwecken nachträglich errichtet oder ausgebaut, muss kein Aufzug hergestellt werden. Von den Aufzügen nach Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben.

Sind Nutzungseinheiten in bestandsgeschützten Gebäuden nicht anzuwenden?

(5) Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum umgewandelt werden, sind auf bestehende Bauteile Art. 6, 25, 26, 28, 29 und 30 nicht anzuwenden. (1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern.