Wann kann KESB Kinder wegnehmen?

Wann kann KESB Kinder wegnehmen?

Ganz selten kommt es vor, dass alle anderen Kindesschutz-Massnahmen nicht helfen. Dann kann die KESB den Eltern das Sorgerecht für das Kind wegnehmen. Die KESB kann diese Kindesschutz-Massnahme zum Beispiel dann beschliessen, wenn die Eltern nie da sind und sich nicht um das Kind kümmern.

Wann schaltet sich die KESB ein?

Wenn Eltern mit der Erziehung der Kinder überfordert sind, ihre Sprösslinge vernachlässigen, sie in ihrer Entwicklung nachhaltig stören oder gar gefährden, kann der Staat eingreifen.

Wann wird die KESB eingeschaltet?

Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Erwachsene oder Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet. Bei der Meldung von Erwachsenen benötigen bestimmte Berufsgruppen (Ärzte etc.)

Wie beschäftigt man sich mit dem Thema Kindeswohlgefährdung?

Wenn man sich mit dem Thema Kindeswohlgefährdung beschäftigt, beschäftigt man sich auch automatisch mit der elterlichen Sorge und damit dem Erziehungsrecht der Eltern. Die Eltern und niemand anderes sind verpfl ichtet und berechtigt, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.

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Wie kann der Staat Kinder aus der Familie herausnehmen?

Der Staat kann in schweren Fällen Kinder aus der Familie herausnehmen – wobei das Jugendamt dies nur vorläufig im Rahmen einer sogenannten Inobhutnahme kann.

Was sind die Grundsätze der Kindeswohlgefährdung?

Bei der Kindeswohlgefährdung bzw. bei der Reaktion auf Kindeswohlgefährdung sind die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten. Der staatliche Eingriff muss notwendig sein, er darf aber nur so gering, zurückhaltend und behutsam wie im Einzelfall nur möglich gehalten sein.

Warum muss eine Kindeswohlgefährdung vorliegen?

Es muss eine Kindeswohlgefährdung in der Form vorliegen, dass eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen und leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.