Wann kann das Kinderbetreuungsgeld beantragt werden?
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden).
Wie hoch ist der elterngeldbetrag für ein Kind?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Elterngeldzahlungen für bis zu 14 Lebensmonate des Kindes. Bei Elterngeld Plus kann dieser Anspruch auf bis zu 28 Lebensmonate erhöht werden. Der Basisbetrag liegt bei 300 Euro. Grundlage für die Berechnung ist dein Einkommen in den 12 Monaten vor Geburt deines Kindes, wenn du angestellt bist.
Wie hoch ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld?
Sie können mit dem einkommensabhängigen Betreuungsgeld in dieser Zeit das fehlende Einkommen ausgleichen. Gezahlt wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 80 \% des vor der Geburt des Kindes erzielten Arbeitsentgelts. Eine Höchstgrenze liegt jedoch bei einem Tagessatz von 66 €.
Wie kann ich das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen?
Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1. März 2017 steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung: Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.
Welche Leistungen sind nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgesehen?
Ab diesem Stichtag sind folgende Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgesehen: Als Entscheidungshilfe für die Wahl der optimalen Kinderbetreuungsgeld – Variante steht der Kinderbetreuungsgeld–Online-Rechner des Bundesministeriums für Familien und Jugend zur Verfügung.
Wie steht das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zur Verfügung?
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung: Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes.