Wann ist eine Generalvollmacht unwirksam?

Wann ist eine Generalvollmacht unwirksam?

Unwirksam kann die Bevollmächtigung etwa sein, weil der Vollmachtgeber bei Vollmachtserteilung (unerkannt) geschäftsunfähig war (siehe hierzu § 2 Rdn 1 ff.) oder weil der Bevollmächtigte tätig wurde, obwohl seine Vollmacht bereits wirksam widerrufen war (siehe hierzu § 14 Rdn 1 ff.).

Welche Pflichten hat man bei einer Generalvollmacht?

Pflichten des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber. Die Bevollmächtigten sind verpflichtet in Ihrem Sinne zu handeln und Ihre Wünsche umzusetzen. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Sie noch geschäftsfähig sind oder nicht und betrifft alle Lebensbereiche.

Wie verwirklicht sich der vorsätzliche Missbrauch einer Vollmacht?

Der vorsätzliche Missbrauch einer Vollmacht verwirklicht in aller Regel den Tatbestand einer Untreue, § 266 StGB (Strafgesetzbuch), bzw. der Unterschlagung, § 246 StGB. Liegen hinreichende Verdachtsmomente gegen den Bevollmächtigten vor, dass die vom Erblasser erteilte Vollmacht in strafrechtlich relevanter Form missbraucht wurde,

Ist der Missbrauch der Vollmacht eine strafbare Untreue?

Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten stellt eine strafbare Untreue dar. Tatbestand der Unterschlagung kann gegeben sein. Ist ein Erbfall eingetreten, dann stellen Beteiligte zuweilen verwundert fest, dass sich das Vermögen des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten nahezu in Luft aufgelöst hat.

LESEN SIE AUCH:   Wie lange dauert es bis ein Bruch verheilt ist?

Was übersehen die Bevollmächtigten?

Dies übersehen nämlich viele Bevollmächtigte: Seitens des Vollmachtgebers liegt regelmäßig ein sogenanntes Auftragsverhältnis zugrunde, wonach der Bevollmächtigte die Vollmacht im besten Sinne für den Vollmachtgeber, der infolge seiner Erkrankung etc. nicht mehr in der Lage ist, selbst tätig zu werden, auszuüben hat.

Wie kann der Erblasser eine Vollmacht erteilen?

Der Erblasser kann dem Bevollmächtigten eine Vollmacht nur für ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft erteilen, die Vollmacht betragsmäßig oder zeitlich beschränken oder aber auch dem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht erteilen, die den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Geschäfte ermächtigt.