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Wann ist eine Betreuerbestellung überflüssig?
Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich. Es gilt allerdings im vorgenannten Falle: ist die Krankheit oder Behinderung inzwischen soweit fortgeschritten, dass nun auch eine Betreuerbestellung ohne eigenen Antrag erfolgen müsste, kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen ((§ 1908d Abs …
Wann endet ein betreuungsverfahren?
Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Es bestehen keinerlei Rechte oder Pflichten des Betreuers in dieser Hinsicht. Maßgeblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten.
Warum wäre eine Anhörung erforderlich?
Grundsätzlich wäre eine Anhörung somit erforderlich. Dies würde jedoch bedeuten, dass jedem einzelnen Teilnehmer der Versammlung eine Anhörung ermöglicht werden müsste. Aus diesem Grund sieht § 28 II Nr. 4 VwVfG in einem solchen Fall der Allgemeinverfügung vor, dass auf die Anhörung verzichtet werden kann.
Was ist die Anhörung?
Die Anhörung ist Teil der Verfahrensvorschriften bei Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes. Die Anhörung wird im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit geprüft und ist in § 28 VwVfG geregelt. Bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, muss der Adressat angehört werden.
Wann kann eine Anhörung geboten werden?
Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Wann eine Anhörung nicht geboten ist, wird in § 28 Absatz 2 VwVfG in Beispielen ausgeführt, etwa wenn die sofortige Entscheidung bei Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Die Anhörung muss grundsätzlich vor Erlass des Verwaltungsaktes erfolgen.
Ist die Anhörung grundsätzlich durchzuführen?
Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist die Anhörung grundsätzlich durchzuführen, wenn ein Eingriff in bestehende Rechte des Beteiligten erfolgt, wodurch eine mögliche nachträgliche Korrektur des Bescheides vermieden bzw. überflüssig werden kann.