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Wann ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig?
Nichtige Verträge Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Hier ist besonders § 134 BGB zu beachten.
Wann ist eine Regelung öffentlich rechtlich?
Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis: Ein solches liegt vor, wenn auf den zugrunde liegenden Sachverhalt öffentlich-rechtliche Normen Anwendung finden, beispielsweise im öffentlichen Baurecht oder bei der Subventionsvergabe. Durch den Vertrag wird dieses Verhältnis begründet, geändert oder aufgehoben.
Welchen Auftrag haben die öffentlich rechtlichen Sender?
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den sogenannten öffentlich-rechtlichen Programmauftrag zu erfüllen, der in den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen verankert ist. Danach müssen die Programme den Zuschauern und Zuhörern umfassend und ausgewogen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung anbieten.
Kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geändert werden?
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Wie kann ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht werden?
In beiden Fällen kann ein vertraglicher Anspruch, d.h. das Recht der einen Vertragspartei, von der anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (vgl. § 194 Abs. 1 BGB ), nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Anspruch entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar ist.
Was sind die Voraussetzungen des Vergleichs?
Voraussetzungen des Vergleichs Es besteht ein wirksames Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Es besteht entweder Streit, Ungewissheit oder Unsicherheit über das Rechtsverhältnis. Beide Parteien beenden den Streit oder die Ungewissheit bzw. Es darf ferner keine Unwirksamkeit des Vergleichs gem.
Wie kann man einen außergerichtlichen Vergleich beschließen?
Selbstverständlich können die Parteien ihren Vergleich auch außergerichtlich beschließen und nachfolgend bei Gericht protokollieren lassen. Der außergerichtliche Vergleich wird damit auch zu einem Prozessvergleich. Gemäß § 794 ZPO ist auch der Vergleich – genau wie das Prozessurteil – ein Vollstreckungstitel.