Wann ist die Lieferung fallig?

Wann ist die Lieferung fällig?

Grundsätzlich ist eine Leistung sofort nach Vertragsabschluss fällig (§ 271 Abs. Ist eine Zeit für die Leistung vereinbart, dann kann der Gläubiger die Leistung erst ab dem vereinbarten Zeitpunkt verlangen (§ 271 Abs. 2 BGB@), z.B. Lieferung in 2 Tagen.

Wann ist ein Anspruch erfüllbar?

lexexakt.de Fälligkeit/Erfüllbarkeit. Von Fälligkeit spricht man, wenn der für die Leistung bestimmte Zeitpunkt gekommen ist und der Gläubiger den Anspruch fordern darf. Von Erfüllbarkeit spricht man, wenn der Schuldner die Leistung erbringen darf und der Gläubiger bei Nichtannahme in Verzug kommt.

Was ist die Fälligkeit und die Erfüllbarkeit?

In der Regel wird die Forderung gleichzeitig fällig und erfüllbar. Dennoch ist stets zwischen den beiden Begriffen zu unterscheiden. Während die Fälligkeit den Zeitpunkt bezeichnet, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, meint die Erfüllbarkeit den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf, der Gläubiger durch Nichtannahme der

Wann beginnt die Fälligkeit der Rechnung?

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Auf der Rechnung ist die Fälligkeit immer mit Datum z. B. „Fällig am 01.01.11“ und Ziel 30 Tage angegeben. Beginnt nun die Fälligkeit der Rechnung mit Zustellung bei mir oder mit Versand der Ware zu laufen? Wie ist das mit den Mahnkosten, da ich in der Regel die Rechnung erst zahlen kann, wenn mir diese vorliegt?

Ist die Forderung gleichzeitig fällig und erfüllbar?

In der Regel wird die Forderung gleichzeitig fällig und erfüllbar. Dennoch ist stets zwischen den beiden Begriffen zu unterscheiden. Während die Fälligkeit den Zeitpunkt bezeichnet, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, meint die Erfüllbarkeit den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf,…

Was meint die Fälligkeit für den Gläubiger?

Während die Fälligkeit den Zeitpunkt bezeichnet, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, meint die Erfüllbarkeit den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf, der Gläubiger durch Nichtannahme der Leistung also in einen Gläubigerverzug nach §§ 293 ff.

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