Wann hat man Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Wann hat man Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld erhalten Sie für die Mutterschutzfristen sowie für den Entbindungstag. Normalerweise beginnen die Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 bis 12 Wochen nach der Geburt. Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben.

Wie lange muss man arbeiten um Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Schwangere Frauen dürfen die letzten sechs Wochen vor und die ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Schutzfrist nach der Niederkunft verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Geburt eines behinderten Kindes auf zwölf Wochen.

Was braucht die Krankenkasse für Mutterschaftsgeld?

Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, benötigen Sie eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Das sogenannte „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ stellt Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Hebamme aus.

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Wer bekommt Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Da das Mutterschaftsgeld häufig niedriger ausfällt als das eigentliche Arbeitsentgelt, erhält die Schwangere für die Zeit der Schutzfristen und für den Entbindungstag einen Zuschuss vom Arbeitgeber.

Wie hoch wird das Mutterschaftsgeld gezahlt?

Grundsätzlich wird das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse gezahlt. Es beträgt bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Besteht vonseiten der Krankenkasse kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ist eine Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt in Höhe von maximal 210 Euro unter Umständen möglich.

Ist der Mutterschutz ohne Bezahlung möglich?

Dies muss jedoch nicht bedeuten, dass Sie im Mutterschutz gänzlich ohne Bezahlung klarkommen müssen, wenn sie über eine andere Versicherungsart verfügen. Bei Vorliegen einer privaten oder einer Familienversicherung in Kombination mit einer geringfügigen Beschäftigung besteht die Möglichkeit einer einmaligen Zahlung von bis zu 210 Euro.

Was ist der Mutterschutz?

Mutterschutz / 4 Mitteilungspflicht. Sie haben den Artikel bereits bewertet. Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Der Mutterschutz wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Bestand des Schutzes weiß oder nicht.

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Sind sie selbstständig und haben kein Mutterschaftsgeld?

Sollten Sie selbstständig sein und über eine freiwillige gesetzliche Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld verfügen, bekommen Sie zwar kein Mutterschaftsgeld, dafür aber Krankengeld im Mutterschutz. Sind Sie selbstständig und privat versichert, müssen Sie ebenfalls auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld vonseiten der Krankenkasse verzichten.