Wann gilt man bei der Krankenkasse als alleinerziehend?

Wann gilt man bei der Krankenkasse als alleinerziehend?

Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist.

Ist der Vater verpflichtet sein Kind abzuholen?

Grundsätzlich trägt diese Kosten der umgangsberechtigte Elternteil. Er ist auch verpflichtet, das Abholen und Zurückbringen der Kinder zu übernehmen. Dies gilt auch beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht. Zugleich ist er berechtigt, in regelmäßigen Abständen Umgang mit seinem Kind zu haben.

Wer trägt die Kosten für den Umgang?

Der Umgangsberechtigte hat grundsätzlich die aus Anlass des Umgangs für sich selbst entstehenden Kosten aufzubringen. Das betrifft insbesondere die Kosten für die Fahrten zum Kind, dessen Abholung, eigene Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand sowie die Kosten für Unternehmungen mit dem Kind.

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Sind Fahrtkosten im Unterhalt enthalten?

Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der Unterbringung des Kindes) können bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Bei überdurchschnittlich hohen Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist.

Was zählt zu Umgangskosten?

Umgangskosten sind die Eigenkosten des umgangsberechtigten Elternteils, die er auf-bringen muss, um sein Recht zum Umgang mit dem Kind wahrnehmen zu können. Dies sind zum einen die regulären Kosten wie Vorhaltung eines Kinderzimmers in der eigene Wohnung, Verpflegungsaufwand, Spielzeug, Unternehmungen usw.

Welche Steuerklasse mit Kind und neuem Partner?

In der Regel gilt: Wer alleinerziehend ist und ein minderjähriges Kind betreut, das dauerhaft im eigenen Haushalt lebt, wird in Steuerklasse 2 eingeordnet. Kommt jedoch ein Lebenspartner hinzu, der mit in den Haushalt zieht, sind die Voraussetzungen für Steuerklasse 2 nicht mehr erfüllt.