Wann gilt man als unzuverlassig?

Wann gilt man als unzuverlässig?

Der Begriff der Unzuverlässigkeit hat im Gewerbe- und Berufsrecht seit langem einen bestimmten Bedeutungsgehalt (§ 35 Abs. 1 GewO). Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.

Was ist die Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit?

Grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer allgemeinen Waffen- und Munitionserlaubnis ist das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in der Person des Antragstellers. Dies richtet sich nach § 5 WaffG, der zahlreiche Tatbestände formuliert, die eine entsprechende Zuverlässigkeit ausschließen.

Wann muss die Genehmigung zum Waffenbesitz beantragt werden?

Die Genehmigung zum Waffenbesitz, wenn der Bedarf anerkannt wurde, ist auf höchsten drei Jahre beschränkt. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden, die erneut eine Prüfung des Bedürfnisses mit einschließt. Für den Waffenbesitz müssen die Genehmigungen in der Regel vor einem Kauf der Waffen beantragt werden.

Wie kann der Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde eingereicht werden?

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Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Waffenbehörde eingereicht werden. Je nach Bundesland, kann jeweils eine andere Dienststelle als zuständige Behörde fungieren. In der Regel sind das jedoch die Polizei, das Landratsamt oder andere Verwaltungsbehörden im Landkreis.

Wie kann man die Beantragung des Waffenscheins initiieren?

Zunächst muss die Beantragung des Waffenscheins bei der zuständigen Behörde initiiert werden. Dazu kann man sich bei dieser Behörde die notwendigen Antragsformulare aushändigen lassen oder sich diese auf der Homepage der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde herunter laden. Diese gilt es nun auszufüllen und alle notwendigen Unterlagen beizubringen.