Wann gilt eine kieferorthopadische Behandlung als abgebrochen?

Wann gilt eine kieferorthopädische Behandlung als abgebrochen?

Um einen Abbruch handelt es sich dann, wenn diese vor dem im Behandlungsplan bestimmten Abschluss beendet wird. Eine Erstattung erfolgt jedoch in den Fällen, in denen die Behandlung objektiv nicht zum Abschluss gebracht werden konnte, beispielsweise wenn der Versicherte verstorben ist.

Wie bekomme ich das Geld für die Zahnspange zurück?

Wird die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, erstattet die Krankenkasse dieses Geld zurück. Dafür ist eine Abschlussbescheinigung des Kieferorthopäden nötig. Auch die Quartalsrechnungen über den Eigenanteil müssen der Kasse vorgelegt werden.

Kann man einfach den Kieferorthopäden wechseln?

Ein Wechsel während der laufenden Behandlung ist nur möglich, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Die Krankenkasse kann dies prüfen. Bei einem Wechsel haben Patienten nur Anspruch auf Kopien oder Duplikate ihrer Behandlungsunterlagen, nicht auf Originaldokumente. Eine Ausnahme sind Röntgenbilder.

Wie besteht der Anspruch auf die kieferorthopädische Behandlung?

Der Anspruch auf die kieferorthopädische Behandlung besteht grundsätzlich nur für Versicherte, die bei Beginn der Behandlung das 18.

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Welche Leistungsgewährung übernimmt die kieferorthopädische Behandlung?

In diesem Fall übernimmt die neu zuständige Krankenkasse die weitere Leistungsgewährung für die kieferorthopädische Behandlung. Die Leistungshöhe (80 Prozent oder 90 Prozent) je nach Eigenanteil wird dabei unverändert weitergeführt. Die Erstattung des Eigenanteils erfolgt nur von der Krankenkasse, die bei Abschluss der Behandlung zuständig ist.

Was ist die Rechtsvorschrift für die kieferorthopädische Behandlung?

Durch diese Rechtsvorschrift soll sichergestellt werden, dass die Indikationen nicht therapiebezogen, sondern befundbezogen und objektiv überprüfbar definiert werden. Aufgrund des § 29 Abs. 4 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss die „Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung“ (kurz: KFO-R) erlassen.

Was ist der Eigenanteil einer kieferorthopädischen Krankenkasse?

Krankenkassenwechsel während der kieferorthopädischen Behandlung. Von dieser werden die Eigenanteile erstattet, welche während der gesamten kieferorthopädischen Behandlung geleistet wurden. Sollte ein Wechsel in die private Krankenversicherung erfolgt sein, wird von der zuletzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse der Eigenanteil erstattet.