Wann filmt die Polizei?

Wann filmt die Polizei?

Der Leipziger Anwalt Jürgen Kasek erklärt, die Polizei dürfe bei Einsätzen auf öffentlichen Versammlungen erst dann Fotos und Videos machen, wenn eine Straftat bevorstehe oder beginne. Im Versammlungsgesetz ist festgelegt, wann die Aufnahmen gelöscht werden müssen.

Was passiert wenn man die Polizei filmt?

Allerdings, wer Polizeieinsätze filmt, dem droht Strafverfolgung. Polizei und Staatsanwaltschaft stützen sich dabei seit noch nicht allzu langer Zeit auf § 201 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Vorschrift bestraft denjenigen, der vertrauliche Gespräche ohne Zustimmung aufzeichnet.

Ist das Filmen von Polizeieinsätzen erlaubt?

Tatsächlich sei das Filmen von Polizeieinsätzen nämlich erlaubt, meint Vehren. “Polizisten sind in solchen Fällen Personen der Zeitgeschichte”, sagt er. Seine Grenzen finde das Filmen aber dann, wenn das nicht öffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet und veröffentlicht werde – etwa zwischen einem Polizisten und einem Beschuldigten.

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Welche Maßnahmen darf die Polizei durchführen?

Maßnahmen der Polizei 1 Aufnahme der Personalien. Die Polizei darf grundsätzlich Personenkontrollen durchführen, wenn gegen kontrollierte Person der Verdacht einer Straftat vorliegt oder diese Zeuge einer solchen ist. 2 Aufforderung zur Löschung von Aufnahmen. 3 Sicherstellung und Beschlagnahme.

Welche Einschränkungen gibt es beim Fotografieren von Polizisten?

Auch wenn das Filmen und Fotografieren von Polizisten zunächst grundsätzlich erlaubt ist, gelten einige Einschränkungen. Eine Einschränkung bilden etwa Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Dies tritt häufig bei Unfällen, Gewalttaten oder Betrunkenen auf („Gaffer“).

Kann der Versammlungsteilnehmer von der Polizei gefilmt oder videografiert werden?

Fertigen Versammlungsteilnehmer, die von der Polizei gefilmt oder videografiert werden, ihrerseits Ton- und Bildaufnahmen von den eingesetzten Beamten an, kann aber nicht ohne nähere Begründung von einem zu erwartenden Verstoß gegen § 33 Abs. 1 KunstUrhG und damit von einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ausgegangen werden.