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Wann erben Eltern des Verstorbenen?
Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, also Nichten und Neffen.
Haben Eltern Anspruch auf Erbe?
Hat der Erblasser keine Kinder, haben die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Der gesetzliche Erbteil der Eltern beträgt die Hälfte des Erbes. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wollen Kinder das verhindern, müssen sie ihren Eltern im Testament den Pflichtteil entziehen.
Kann man Eltern vom Erbe ausschließen?
Das Pflichtteilsrecht seiner Eltern kann der Erblasser hingegen nicht durch testamentarische Verfügung ausschließen. Diese Pflichtteilsrecht ist nur ausgeschlossen, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt.
Was ist die Höhe des Elterngeldes?
Die Regelungen zur Höhe des Elterngeldes sind in den §§ 2 ff. BEEG verankert. Danach bestimmen sich eine Mindestbezugshöhe von 300 Euro und eine maximale Höhe von 1.800 Euro pro Monat. Eltern erhalten 67 Prozent ihres Gehalts bei einem vorherigen Einkommen von 1.000 bis 1.200 Euro.
Wie kann man Anspruch auf Elterngeld reduzieren?
Wenn Sie in der Elternzeit arbeiten, kann sich der Anspruch auf Elterngeld zudem reduzieren. Elternteile, die im Jahr vor der Geburt mehr als 250.000 Euro verdient haben, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Das gilt auch für Elternpaare, die gemeinsam mehr als 500.000 Euro verdient haben.
Wie hoch ist das Netto-Einkommen im Elterngeld?
Das Elterngeld beträgt in der Regel 67 Prozent des bisherigen Einkommens, welches der Antragsteller in den letzten 12 Monaten vor der Geburt erzielt hat. Um das maßgebliche Netto-Einkommen zu berechnen, werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben pauschaliert. Dies gilt sowohl für abhängig Beschäftigte als auch für Selbstständige.
Welche Regelungen gelten für Elternzeit und Elterngeld?
Die Regelung zur Elternzeit, Gehalt und Elterngeld können ebenso auf Beamte und tariflichen Angestellten übertragen werden. Bei Beamten regelt die seit 14. Februar 2009 eingeführte neue Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ( MuSchEltZV) sämtliche Ansprüche, die sich aus der Elternzeit und dem Mutterschutz ergeben.