Wann endet der Werkvertrag?
Der Werkvertrag ist mit der Abnahme erfüllt und beendet. Als nachvertragliche Ansprüche gelten die Mängelansprüche, die in den gesetzlichen oder vertraglichen Fristen verjähren.
Kann ein Werkvertrag vorzeitig beendet werden?
Ein Kündigungsrecht steht im Werkvertragsrecht beiden Vertragsparteien, das heißt dem Auftraggeber (Besteller) als auch dem Auftragnehmer (Unternehmer), zu. So kann der Besteller (Auftraggeber) jederzeit, ohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen, bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag kündigen.
Wann gilt ein Werkvertrag als erfüllt?
Seine Hauptpflicht besteht in der Herstellung des versprochenen Werks, das er jedoch nicht eigenhändig herstellen muss. Es muss frei von Mängeln sein, sonst gilt der Vertrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt und der Besteller kann die Abnahme verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten.
Welche Gründe sind für eine auftragnehmerkündigung anzusehen?
Bei einem VOB-Vertrag sind als wichtige Gründe für eine Auftragnehmerkündigung anzusehen: unterlassenen Mitwirkung durch den Auftraggeber, durch die der Auftragnehmer außerstande gesetzt wird, den Bauvertrag zu erfüllen (Annahmeverzug), Zahlungsverzug nach VOB und ggf. auch Schuldnerverzug des Auftraggebers.
Kann der Auftragnehmer außerordentlich kündigen?
Der Auftragnehmer kann nur außerordentlich und nur mit Bezug auf die im § 9 Abs. 1 VOB/B angeführten, d. h. wichtigen Gründe und ihrem Vorliegen kündigen. Folglich ist vom Bauunternehmer vorher zu prüfen, ob ein Grund bzw. die Kündigungsvoraussetzungen auch gegeben sind.
Ist der Auftragnehmer selbstverschuldet?
Der Auftragnehmer kommt allerdings nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines Umstandes ausbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat – beispielsweise durch höhere Gewalt, Streik oder Krankheit. Selbstverschuldet sind hingegen Umstände, die etwa wegen falscher Kalkulierung oder ungenügender Zeitplanung entstehen.
Welche Kündigungsmöglichkeit besteht zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer?
Wurde auch zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer die VOB/B vereinbart bzw. dem Vertrag zugrunde gelegt, besteht dann dieselbe Kündigungsmöglichkeit in der gesamten Nachunternehmerkette. Von Vorteil ist, dass dann der jeweilige Auftragnehmer nicht mit der Rechtsfolge der vollen Vergütung der Vertragsleistung verpflichtet ist.