Inhaltsverzeichnis
Wann darf in der Probezeit nicht gekündigt werden?
Das Kündigungsschutzgesetz greift während einer sechs monatigen Probezeit nicht ein. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 KSchG.
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz ausgeschlossen?
Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz ist, dass in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden. Werden nur zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht.
Wie lange kann eine Probezeit gekündigt werden?
Dort heißt es: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ In der Probezeit gilt also gewöhnlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Gemäß Absatz 4 können abweichende Regelungen per Tarifvertrag festgelegt werden.
Wie ist die Kündigungsfrist für die Probezeit geregelt?
Die Kündigungsfrist für die Probezeit ist in § 622 Absatz 3 BGB geregelt. Dort heißt es: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“. In der Probezeit gilt also gewöhnlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Welche Rechte und Pflichten gelten in der Probezeit?
Ihre Rechte und Pflichten in der Probezeit: Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Im Arbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, wobei die Probezeit jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden darf, Art. 335b OR.
Wie lange dauert die Probezeit im Lehrvertrag?
Im Lehrvertrag kann die Probezeit ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden, Art. 344a Abs. 4 OR . Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden, Art. 335b Abs. 1 OR.