Wann darf der Arzt die Auskunft verweigern?

Wann darf der Arzt die Auskunft verweigern?

In äusserst seltenen Fällen darf der Arzt die Auskunft verweigern – dann nämlich, wenn überwiegende eigene oder Drittinteressen vorliegen. Patienten haben Anspruch auf die Herausgabe der Krankengeschichte als Kopie (Art. 8 Abs. 5 DSG). Diese muss vollständig und gut leserlich sein.

Wie wichtig ist die Einsichtnahme bei einem Arztwechsel?

Nützlich kann die Einsichtnahme bei einem Arztwechsel sein, und nicht zuletzt dient sie auch dazu, mögliche Fehlbehandlungen und damit zusammenhängend allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche abzuklären.

Ist der AAG-Verfahren ohne Rückmeldung möglich?

AAG-Verfahren ohne maschinelle Rückmeldung. Im heutigen Verfahren erhalten Arbeitgeber von der Krankenkasse entsprechende Rückmeldungen, sofern die Höhe des ermittelten Erstattungsbetrages von der tatsächlichen Erstattung abweicht. Allerdings erfolgt diese Rückmeldung bislang ausschließlich in Papierform.

Wie kann der Arzt eine schwere Entscheidung treffen?

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Bei schwereren Eingriffen mit hohen Risiken hat der Arzt zu eruieren, ob und inwieweit der anwesende Elternteil vom fehlenden zur Zustimmung ermächtigt wurde. Steht eine schwierige Entscheidung an – z. B. weil weitreichende Konsequenzen oder erhebliche Risiken drohen –, müssen beide Elternteile einwilligen.

Wie muss die Einsichtnahme beim behandelnden Arzt erfolgen?

Grundsätzlich muss die Einsichtnahme beim behandelnden Arzt / im Krankenhaus erfolgen. Sinnvoller ist jedoch die Anforderung einer Kopie der Patientenakte. Der Patient muss dann allerdings die Kosten für diese tragen: Ärzte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kopierkosten (max. 50 ct. pro Kopie) sowie Portokosten.

Welche Auskunftspflicht hat die Bundesärztekammer?

Diese finden Sie auf der Internetseite der Bundesärztekammer. Bleibt der Arzt bei seiner Auffassung, hilft ein freundlicher Hinweis auf die Ärztekammer, oder aber ein Schreiben an diese. Auch für Unterlagen anderer Ärzte, die der (Haus-)Arzt in seiner Akte hat, gilt diese Auskunftspflicht.