Wann darf Arbeitgeber Internetverlauf kontrollieren?

Wann darf Arbeitgeber Internetverlauf kontrollieren?

Ein Arbeitgeber darf das Surfverhalten eines Arbeitnehmers auf einem Dienstrechner auswerten – auch ohne dessen Zustimmung. Dies ist jedenfalls dann rechtens, wenn Hinweise auf eine umfangreiche private Nutzung des Geräts vorliegen und dieses Verhalten im Arbeitsvertraguntersagt ist.

Kann Arbeitgeber WLAN kontrollieren?

Darf der Chef sein WLAN auf diese privaten Aktivitäten seiner Mitarbeiter überwachen? Nein, nicht ohne Weiteres – entschied gestern der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall eines rumänischen Ingenieurs. Das Urteil ist wegweisend für die 47 Mitgliedsländer des Europarates – somit auch für Deutschland.

Ist die Grenze zwischen Arbeit und Privatsphäre verwischt?

Die Grenze zwischen Arbeit und Privatsphäre verwischt zusehends, und vor allem der Schutz von Arbeitnehmern gilt als hohes Gut. Eine korrekte und faire Arbeitszeiterfassung sollte an jedem Arbeitsplatz gegeben sein, ganz gleich, wie dieser aussieht.

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Wie lange ist die richtige Arbeitszeiterfassung zu bewahren?

Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Eine richtige Arbeitszeiterfassung ist also Pflicht. Dies hat jedoch nicht eine minutiöse Überwachung der Arbeitnehmer zum Ziel; vielmehr geht es darum, dass die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten von acht Stunden bzw. der wöchentlichen 40 Stunden nicht überschritten werden.

Wie kann die Arbeitszeiterfassung vorgenommen werden?

Die bereits erwähnte Arbeitszeiterfassung durch Software- oder Chipformate ist dabei nur eine Möglichkeit: Da der Datenabgleich und die Synchronisierung von Geräten untereinander immer einfacher wird, kann die Dokumentation der persönlichen Stunden theoretisch auf nahezu jedem digitalen Endgerät vorgenommen werden.

Was gilt für Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland?

Es ist uneingeschränkt für Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gültig und regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und dergleichen. Einige Branchen und Jobs sind von diesen Regelungen jedoch ausgenommen, so zum Beispiel Chefärzte, Schiffsbesatzung oder der öffentliche kirchliche Dienst.