Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeit?

Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeit?

Wann ein Anspruch auf Teilzeit besteht, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Ist Teilzeit unzumutbar?

Vor allem wenn er Arbeitnehmer in vergleichbarer Position bereits in Teilzeit beschäftigt, kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht behaupten, die Teilzeit sei unzumutbar. Außerdem muss der Arbeitgeber mit Ihnen über die Teilzeit verhandeln. Oft ist es möglich, hier eine Einigung zu finden.

Wann müssen sie einen Antrag auf Teilzeitarbeit einreichen?

Einen Antrag auf Teilzeitarbeit müssen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin, zu dem Sie kürzertreten wollen, eingereicht haben. Das muss nicht schriftlich sein, es ist aber zu empfehlen. Dann hat der Arbeitgeber zwei Monate Zeit um Ihren Antrag zu prüfen und ihn gegebenenfalls abzulehnen.

Wie reduzieren sie ihre Arbeitszeit?

Überlegen Sie sich gut um wie viele Stunden Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren wollen. Bedenken Sie dabei, dass weniger Arbeit auch weniger Einkommen bedeutet. Auf der anderen Seite steht der Erholungseffekt, der bei einer kaum spürbaren Kürzung schnell dahin ist.

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Wie viele Urlaubstage haben sie in Teilzeit?

Grundsätzlich steht Ihnen in Teilzeit dieselbe Anzahl Urlaubstage zu wie den Kollegen in Vollzeit. Sie dürfen bei einer Fünftagewoche also mind. 20 Tage freinehmen. Unter Umständen kommt freiwillig gewährter Urlaub hinzu. Besonderheiten gelten nur, wenn Sie nicht an allen Tagen in der Woche arbeiten.

Was ist das Recht auf Teilzeit im Unternehmen?

Besonders kleine Unternehmen würde ein uneingeschränktes Recht auf Teilzeit hart treffen. Für das Recht auf Teilzeit müssen daher zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Mitarbeiter arbeitet länger als sechs Monate im Unternehmen (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter (§ 8 Abs. 7 TzBfG).