Wann 34 und 35 StGB?

Wann 34 und 35 StGB?

Im Strafgesetzbuch (StGB) gibt es den rechtfertigenden Notstand und den entschuldigenden Notstand. Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) ist ein Rechtfertigungsgrund und gilt für alle Rechtsgüter. Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) ist ein Entschuldigungsgrund und gilt nur für Leben, Leib, Freiheit.

Welche Rechtsgüter können durch entschuldigenden Notstand geschützt werden?

1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter …

Wann prüfe ich 35 StGB?

Bei § 35 StGB müssen dagegen Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sein. Außerdem wird innerhalb des rechtfertigenden Notstandes eine Interessenabwägung verlangt. Dagegen wird innerhalb des § 35 nur geprüft, ob der Täter die Gefahr hinzunehmen hatte.

Wann 35 StGB?

Strafgesetzbuch (StGB) § 35 Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

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Was trifft auf den rechtfertigenden Notstand GEM 34 Strafgesetzbuch zu?

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter …

Was versteht man unter rechtfertigenden Notstand?

Der rechtfertigende Notstand regelt eine Konfliktsituation zweier rechtlich geschützter Interessen und erlaubt grundsätzlich die Verletzung des von der Rechtsordnung geringer bewerteten Interesses, wenn der Täter nicht anders handeln kann, um das höherwertige Interesse zu schützen.