Unter welchen Umstanden erlischt der einfache Eigentumsvorbehalt?

Unter welchen Umständen erlischt der einfache Eigentumsvorbehalt?

Ein Eigentumsvorbehalt kann nur an beweglichen Sachen vereinbart werden. Der einfache Eigentumsvorbehalt wird aber in vielen Fällen den Erfordernissen des heutigen Wirtschaftslebens nicht mehr gerecht, da er im Falle einer Weiterveräußerung oder einer Weiterverarbeitung durch den Käufer erlischt.

Wann ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt sinnvoll?

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist nur sinnvoll, wenn das Zahlungsziel kurz ist und das Endprodukt sicher noch existiert. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass das Endprodukt bereits dann verbraucht ist, wenn der Schuldner noch nicht einmal zur Zahlung verpflichtet ist.

Wie wird die Gläubigerstellung begründet?

Nach § 241 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Gläubigerstellung kraft Schuldverhältnisses begründet. Liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor, so hat der Gläubiger einen Anspruch i.S.d. § 194 Absatz 1 BGB gegenüber dem Schuldner, von dem der Gläubiger bei Fälligkeit sodann die versprochene Leistung fordern kann.

LESEN SIE AUCH:   Ist medizinisches Cannabis frei von Nebenwirkungen?

Warum ist die Löschungsbewilligung verweigert?

Nun ist es so, dass der Gläubiger die Löschungsbewilligung verweigert, da er erst das von ihm entrichtete Geld von den Schuldnern zurückfordert. Das Problem an der Sache ist, dass die eingetragene Summe im Grundbuch geringer ist, als was der Gläubiger verlangt.

Welche Rechte hat der Käufer gegenüber dem Gläubiger?

Im Gegenzug ist der Käufer allerdings auch Schuldner (und der Verkäufer somit Gläubiger) hinsichtlich der Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Gläubiger hat also aufgrund eines Schuldverhältnisses regelmäßig nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.

Welche Leistung muss der Gläubiger tatsächlich anbieten?

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Der klassische Merksatz für das tatsächliche Angebot ist, dass die Leistung so anzubieten ist, dass der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht. [ Kropholler, § 294 Rn. 1] Das Angebot muss zudem korrekt sein.