Kann man Haustiere pfanden?

Kann man Haustiere pfänden?

§ 811c Abs. 2 ZPO erlaubt die Pfändung eines Haustieres, wenn dessen Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Voraussetzung, dass z.B. ein Hund gepfändet werden kann ist dabei, dass das Tier einen hohen Wert hat.

Wie werden Tiere gepfändet?

Die Pfändung erfolgt durch Inbesitznahme des Tieres. Dazu nimmt er das Tier in Besitz – was nicht bedeutet, dass er das Tier dem Vollstreckungsschuldner wegnimmt –, indem er die Pfändung kenntlich macht, etwa durch ein Pfandsiegel auf dem Halsband. Die Markierung des gepfändeten Haustieres durch Farbe etc.

Wie soll ein finanziertes Fahrzeug finanziert werden?

In der Regel soll das finanzierte Auto verkauft und ein neues Fahrzeug finanziert werden. Der erzielte Kaufpreis für den Gebrauchtwagen soll ebenso wie eventuelle Eigenmittel einbezogen werden. Das Eigenkapital wird aber oft nicht ausreichen, um sowohl den Restkredit abzulösen, als auch das neue Fahrzeug vollständig zu finanzieren.

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Wie kann ein Autokredit beantragt werden?

Ein Kredit kann nicht nur bei der Bank, sondern auch beim Fahrzeughändler oder einer Leasinggesellschaft beantragt werden. Autokredite werden mit relativ geringen Zinsen angeboten, da der Kreditgeber quasi ein Pfand hat, anders als wenn Sie einen Kredit für eine Urlaubsreise aufnehmen würden.

Wer ist der Kreditgeber ihres Fahrzeugs?

Solange Ihr Autokredit noch nicht abbezahlt ist, ist der Kreditgeber der Eigentümer Ihres Fahrzeugs. Die Bank oder der Händler bei dem Sie den Kredit aufgenommen haben, behält für diesen Zeitraum den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II).

Ist die Finanzierung über den Händler gekündigt?

Wenn Sie die Finanzierung über den Händler abgeschlossen haben, bei der Autobank oder einer Bank, die mit dem Händler zusammenarbeitet, spricht man von verbundenen Verträgen oder einem Koppelgeschäft. Auch hier haben Sie zwei Verträge. Wenn Sie allerdings einen der beiden kündigen, gilt der andere automatisch auch als gekündigt (§ 358 BGB).