Kann man eine Kundigung ablehnen?

Kann man eine Kündigung ablehnen?

Weil das Arbeitsverhältnis „von selbst“ endet, kann Ihr Arbeitgeber seine Kündigung nicht einfach zurücknehmen. Er kann nach einer Kündigung allenfalls mit Ihnen vereinbaren, dass die Kündigung keine Wirkung haben soll. Ihr Arbeitgeber kann seine Kündigung also nur mit Ihrem Einverständnis zurücknehmen.

Was tun wenn mit Kündigung nicht einverstanden?

Wollen Sie die Kündigung nicht ohne weiteres akzeptieren oder sich zumindest offen halten, sich dagegen zur Wehr zu setzen, dann müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Ihnen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Wann wird die Kündigung wirksam?

Sie wird dann wirksam, wenn sie dem anderen Teil zugeht. Zugegangen ist sie, wenn der Sender die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers bringt (Briefkasten, Übergabe, vor die Füße legen, wenn er sie nicht annehmen will). Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Wann muss die Kündigung auf ein Monatsende erfolgen?

Sie muss also, falls die Kündigung auf ein Monatsende erfolgt, spätestens am letzten Werktag des Monats bei Ihrem Arbeitgeber ankommen. Um sicherzugehen, sollten Sie das Schreiben früh genug und aus Beweiszwecken eingeschrieben absenden. Wenn Sie die Kündigung persönlich übergeben, sollten Sie sich deren Empfang quittieren lassen.

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Wie kann ich die Kündigung unterschreiben?

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie müssen also unterschreiben. Fax und Mail reichen nicht aus. Derjenige, der sich auf die Kündigung berufen will, also der Kündigende, muss den Zugang der Kündigung bewiesen. Hierbei kann man gar nicht penibel genug sein.

Ist die Kündigung zu spät?

Erfolgt die Kündigung zu spät, verschiebt sie sich auf den nächstmöglichen Termin (in der Regel das nächste Monatsende). Wenn Sie kündigen, sollten Sie immer sachlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber bleiben und einen freundlichen Ton wählen. Sie könnten in der Zukunft, aus welchen Gründen auch immer, wieder auf diesen Arbeitgeber angewiesen sein.