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Kann ich meine Tochter vom Erbe ausschließen?
Dass Eltern ein Kind vom Nachlass ausschließen, ist nach deutschem Recht eigentlich kaum möglich. Fast immer besteht zumindest das Recht auf einen Pflichtteil. Allerdings lässt sich das Erbe für den ungeliebten Nachwuchs mindern – und womöglich vielleicht doch auf null senken.
Kann ich jemanden von der Erbe ausschließen?
Möchte der Erblasser einen nahen Verwandten vom Erbe ausschließen, so muss er dies im Testament deutlich zum Ausdruck bringen. Er kann beispielsweise einen Alleinerben benennen und somit alle anderen Verwandten enterben oder er erklärt, dass eine Person vom Erbe ausgeschlossen werden soll.
Wer wird von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen?
Wer von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, wird so behandelt, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht am Leben gewesen wäre. An seine Stelle treten diejenigen Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen sind. Hat der Erblasser zwei Kinder und enterbt er seinen Sohn Hans, dann wird das andere Kind Alleinerbe.
Wie kann der Ausschluss von der Erbfolge erfolgen?
Der Ausschluss von der Erbfolge kann durch die Entziehung des Pflichtteils oder durch Erbunwürdigkeit erfolgen. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers.
Wie bemisst sich der gesetzliche Erbteil?
Der gesetzliche Erbteil wiederum bemisst sich danach, in welcher Rangordnung der Erbe als gesetzlicher Erbe berufen ist (1. Ordnung: Kinder, Enkel; 2. Ordnung: Eltern, Geschwister). Auch ein testamentarisch zunächst bestimmter Erbe kann enterbt werden, indem der Erblasser sein Testament ändert und eine andere Person zum Erben bestimmt.
Wann erhält ein Erbe ein Pflichtteil?
Er erhält aber ein Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Vollständig enterbt wird ein Erbe dann, wenn ihm der Erblasser aufgrund eines sittlich anstößigen Verhaltens auch seinen Pflichtteil entzieht. Der Entzug des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers.