Kann ich Kontofuhrungsgebuhren auf Mieter umlegen?

Kann ich Kontoführungsgebühren auf Mieter umlegen?

Kontoführungsgebühren, Bankgebühren des Vermieters oder Verwalters sind keine Betriebskosten, die der Mieter tragen muss.

Wer trägt die Kosten eines Kautionskontos?

Dies gilt nicht für Mietverhältnisse in Studenten- oder Jugendwohnheimen. Die Kosten für die Anlage der Mietkaution trägt ausschließlich der Vermieter. Eine vertragliche Vereinbarung, die vorsieht, dass der Mieter die Kosten für die Errichtung eines Kontos und die Bankgebühren zu tragen hat, ist unwirksam.

Wer trägt die Kosten für die Hausverwaltung?

Beauftragt ein Vermieter zur Verwaltung einer Immobilie eine Hausverwaltung, muss er die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang selbst tragen. Übernimmt er die Verwaltungsaufgaben selbst, kann er dafür keine Gebühren von seinen Mietern verlangen.

Welche Kosten darf der Vermieter mit dem Mieter abrechnen?

Welche Kosten der Vermieter im Einzelnen mit dem Mieter abrechnen darf, regelt die sogenannte Betriebskostenverordnung. Trotz der klaren gesetzlichen Regelungen, tauchen in manchen Betriebskostenabrechnungen auch sogenannte nicht umlagefähige Nebenkosten auf, die eigentlich nicht auf die Mieter abgewälzt werden dürften.

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Wie kann der Vermieter die müllbeseitigungskosten abrechnen?

Mit den Müllbeseitigungskosten kann der Vermieter auch die Gebühren für die kommunale Straßenreinigung auf den Mieter umlegen. Engagiert der Vermieter im Winter einen Räum- und Streudienst darf er auch diese Kosten dafür mit den Mietern abrechnen.

Welche Nebenkosten sind Vermieter zu entrichten?

Welche Nebenkosten Sie als Mieter zu entrichten haben, ist gesetzlich geregelt. Sie sind keinesfalls willkürlichen Bestimmungen Ihres Vermieters ausgesetzt. Denn das Mietrecht, und damit auch die Nebenkosten, sind im Obligationenrecht (OR) sowie in der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9.

Welche Gebühren muss der Vermieter für die Entwässerungsanlage entrichten?

Wird das Abwasser eines Mietshauses in die örtliche Kanalisation eingespeist, muss der Vermieter dafür sogenannte Kanal- oder Sielgebühren entrichten. Diese kann er, genau wie Kosten, die durch den Betrieb einer hauseigenen Entwässerungsanlage entstehen, auf die Mieter umlegen.