Kann ein uneheliches Kind Erben?

Kann ein uneheliches Kind Erben?

Das unehelichen Kindes erbt genausoviel wie das eheliche Kind. Dabei hängt das Erbrecht und die Erbquote nicht davon ab, ob das Kind in der Ehe geboren wurde oder nicht. Eheliche und „uneheliche“ Kinder werden im Erbrecht gleichbehandelt.

Was ist ein nichteheliches Kind?

Definition Ein Kind (Kindheit) ist nichtehelich, wenn seine Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet waren (Eherecht). Im Unterschied zu der Zeit vor der Reform hat der Vater eines nichtehelichen Kindes heute nach §1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Was gilt für Kinder und uneheliche Kinder?

Kinder – und auch uneheliche Kinder – sind prinzipiell immer anspruchsberechtigt. Das gleiche gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Eingeschränkt ist der Pflichtteilsanspruch für Enkelkinder und Eltern des Erblassers: Dieser greift nur, wenn es keine noch lebenden Kinder oder Ehepartner gibt.

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Wie beläuft sich die Pflichtteilsquote für uneheliche Kinder?

Wie sich die Pflichtteilsquote für uneheliche Kinder im konkreten berechnen lässt, lesen Sie im nächsten Abschnitt. Grundsätzlich beläuft sich die Pflichtteilsquote immer auf 1/2 der gesetzlichen Erbquote – dies gilt auch für den Pflichtteil für uneheliche Kinder.

Wie entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil für uneheliche Kinder?

Des Weiteren entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil für uneheliche Kinder, sobald die Pflichtteilsberechtigten unter Pflichtteilsentzug stehen. Trifft keiner dieser Fälle zu, so besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil. Damit der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch jedoch gelten machen kann, darf er noch nicht verjährt sein.

Was ist das alte Erbrecht für uneheliche Kinder?

Das alte Erbrecht sah hierin keine Ansprüche für uneheliche Kinder vor, aber das moderne Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet nicht mehr zwischen unehelichen und ehelichen Abkömmlingen, wodurch uneheliche Kinder des Erblassers selbstverständlich Pflichtteils- und Erbansprüche geltend machen können.