Kann ein Minderjähriger einen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags benötigt ein Minderjähriger die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gesetzliche Vertreter sind im Normalfall beide Elternteile, also Vater und Mutter. Mit Jugendlichen unter 15 Jahren kann in der Regel überhaupt kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.
Kann ein 17 Jähriger seinen Arbeitsvertrag kündigen?
1 Abschluss eines Arbeitsvertrags Mit Jugendlichen unter 15 Jahren kann in der Regel überhaupt kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf keiner Schriftform. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. [1] § 107 BGB.
Wie schließt der Minderjährige einen Vertrag ab?
Schließt der Minderjährige ohne die Einwilligung der Eltern einen Vertrag ab, so ist die Willenserklärung des Minderjährigen grundsätzlich schwebend unwirksam, bis die Genehmigung der Eltern vorliegt. Die Zustimmung liir die Rechtswirksamkeit des Vertrages kann also vor oder nach Abschluss des Vertrages erfolgen.
Was sind die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen?
Die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind in der Regel die Eltern. Diese müssen Arbeitsverträgen ihrer Kinder zustimmen, denn bei einem Arbeitsvertrag erwirbt der Minderjährige zwar einen Anspruch auf Lohn, er verpflichtet sich aber auch, die Arbeitsleistung zu erbringen.
Ist der Vertrag mit einem minderjährigen unwirksam?
Eine genaue Beurteilung hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Hat der Minderjährige gemeinsam mit einem Elterteil den Vertrag unterzeichnet und ist der Vertrag insoweit (= bezüglich des Minderjährigen) unwirksam (siehe oben Sonderfall), so werden dem Vermieter in aller Regel keine Ansprüche gegen den Minderjährigen zustehen.
Was ist der Arbeitsvertrag mit einem minderjährigen?
Arbeitsvertrag mit einem Minderjährigen. Auch Jugendliche unter 18 Jahren können schon eine bezahlte Arbeit aufnehmen, zum Beispiel in der Ausbildung, im Rahmen eines Praktikums oder einfach, um ihr Taschengeld aufzubessern.