Kann ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen?

Kann ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen?

Gemäß § 15 GmbHG darf ein Eigentümer jederzeit seine GmbH-Anteile verkaufen, wenn keine anderweitigen Regelungen durch den Gesellschaftsvertrag getroffen wurden. Der Verkauf kann an andere Gesellschafter oder Dritte erfolgen, ist dabei allerdings stets durch einen Notar zu beglaubigen.

Was sind GmbH Anteile wert?

Nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ist der Wert eines GmbH-Anteils für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit dem Gemeinen Wert zu ermitteln. Zur Ermittlung des Wertes des GmbH-Anteils im Falle einer Schenkung oder Erbschaft ermittelt das Finanzamt den sog. Gemeinen Wert des GmbH-Anteils.

Ist die Partnerschaftsgesellschaft für selbstständige befreit?

Genau wie bei Freiberuflern ist auch die Partnerschaftsgesellschaft von der Gewerbesteuer für Selbstständige befreit. Diese Kosten fallen damit schon mal weg. Dafür fällt für jeden Gründer die Einkommenssteuer an. Hinzu kommen die Umsatzsteuer und gegebenenfalls die Lohnsteuer.

Wie sollte der Partnerschaftsvertrag geregelt werden?

Im Partnerschaftsvertrag sollte geregelt werden, wie der jährliche Gewinn und Verlust zu ermitteln ist (etwa durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben) und wie die Gewinne und Verluste unter den Partnern aufzuteilen sind.

LESEN SIE AUCH:   Wie sollte ein gutes Profilbild aussehen?

Wie eignet sich die Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschaftsform für Freiberufler?

Zu diesen gehören beispielsweise Architekten, Designer, Anwälte, Ärzte oder Journalisten. Daher eignet sie die Rechtsform ideal für Freiberufler, die in einem Team gründen wollen. Die Rechtsgrundlage der Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschaftsform bildet das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) welches online frei zugänglich ist.

Kann ein neuer Partner in eine bestehende Partnerschaft aufgenommen werden?

Bei Erfüllung der berufsrechtlichen Voraussetzungen kann ein neuer Partner in eine bestehende Partnerschaft aufgenommen werden. Auch ein Austritt ist möglich. Die Ausschließung aus wichtigem Grund kann im Wege einer Ausschließungs- bzw. Übernahmeklage erreicht werden (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 140 HGB).