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Kann ein Bevollmächtigter eine Untervollmacht erteilen?
Sie können entscheiden, ob Ihr Bevollmächtigter laut Vorsorgevollmacht berechtigt sein soll, dritten Personen Untervollmachten zu erteilen. Diese vertreten dann nicht den Bevollmächtigten, sondern Sie – den Vollmachtgeber. Sie können festlegen, für welche Bereiche die Untervollmacht gelten darf.
Was versteht man unter einer Untervollmacht?
Unter einer Untervollmacht versteht man die Vertretungsmacht in Rechtsgeschäften, die dann vorliegt, wenn ein bereits von Dritten Bevollmächtigter seinerseits eine Vollmacht erteilt. Sofern dies der Fall ist, ist die Untervollmacht wirksam und muss nicht nochmals vom ursprünglichen Vollmachtgeber bestätigt werden.
Was versteht man unter Untervollmacht?
Die Untervollmacht, auch Untervertretung, ist ein spezieller Fall der Vollmacht. Letztere ist dadurch definiert, dass dem Bevollmächtigten durch einen Vollmachtgeber durch Rechtsgeschäft Vertretungsmacht eingeräumt wird (siehe auch § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Wie kann man sich vor Gericht vertreten lassen?
Jede prozessfähige Person kann sich vor Gericht vertreten lassen (Art. 68 ZPO). Prozessfähige Parteien können vertraglich einen Dritten mit der Vertretung vor Gericht beauftragen (z.B. einen Rechtsanwalt). Unmündige (Kinder und entmündigte Personen) werden durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormundschaftsbehörde) im Prozess vertreten.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die Vertretung vor Gericht?
Gesetzliche Grundlagen: Art. 68 f. ZPO, § 11 f. AnwG ZH, Art. 4 BGFA. Jede prozessfähige Partei kann sich durch eine handlungsfähige Person im Prozess vertreten lassen. Die berufsmässige Vertretung vor Gericht ist jedoch nach Art. 68 ZPO und § 11 f. AnwG ZH mit wenigen Ausnahmen den Rechtsanwälten vorbehalten.
Wie regelt die ZPO die berufsmässige Vertretung vor Gericht?
Aus diesem Grund regelt die ZPO die Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung der Parteien vor Gericht (Art. 68 Abs. 2 ZPO). In der Regel ist die berufsmässige Vertretung Rechtsanwälten vorbehalten (Anwaltsmonopol). Die Kantone können Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen (Art. 68 Abs. 2 ZPO):
Kann das Gericht eine angeordnete Vertretung anordnen?
Angeordnete Vertretung: Ist eine Partei offensichtlich nicht im Stande, einen Prozess selbst zu führen, kann das Gericht ihr eine Frist ansetzen, um einen Vertreter zu bezeichnen. Wird ein Vertreter nicht bezeichnet, kann das Gericht eine Vertretung anordnen (Art. 69 ZPO).