Inhaltsverzeichnis
- 1 Kann der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung noch wirksame Verträge abschließen?
- 2 Wann endet das Insolvenzverfahren?
- 3 Welche Übertragungen kann der Insolvenzverwalter anfechten?
- 4 Was ist ein Schlusstermin in der Privatinsolvenz?
- 5 Kann der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnehmen?
- 6 Wie werden die Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens veröffentlicht?
Kann der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung noch wirksame Verträge abschließen?
Schuldner dürfen weiterhin am wirtschaftlichen Leben teilhaben, Verträge abschließen und Verbindlichkeiten eingehen. Erfährt ein Insolvenzgläubiger, dass der Schuldner erneut Schulden nach der Insolvenzeröffnung gemacht hat, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Wann endet das Insolvenzverfahren?
Alles hat ein Ende – auch das Insolvenzverfahren. Es endet gewöhnlich dann, wenn sein Zweck erreicht und die Gläubiger aus dem pfändbaren Schuldnervermögen, der Insolvenzmasse, befriedigt wurden. Diese „reguläre“ Beendigung ist in § 200 Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Allerdings kann ein Insolvenzverfahren auch vorzeitig aufgehoben werden.
Ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich?
Bei der Berechnung des Zeitraums ist der Tag maßgeblich, an dem der zulässige und begründete Insolvenzantrag entweder von einem Gläubiger oder vom Schuldner eingereicht wurde. Da sich das Eröffnungsverfahren auch hinziehen kann, ist es nicht vertretbar, dass der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich ist.
Ist die Masse der Insolvenzverwalter aufgehoben?
Stellt der Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung fest, dass die vorhandene Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht deckt, so wird das Insolvenzverfahren sofort aufgehoben – mangels Masse. Zuvor sind die Insolvenzgläubiger, die Massegläubiger und der Insolvenzverwalter anzuhören.
Welche Übertragungen kann der Insolvenzverwalter anfechten?
In Kürze: Übertragungen von Immobilien, Firmenanteilen oder Geldsummen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gesamtheit der Gläubiger des Schuldners benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter anfechten ( §129 InsO) und damit korrigieren. Dieses Verfahren nennt sich Insolvenzanfechtung.
Was ist ein Schlusstermin in der Privatinsolvenz?
Im Schlusstermin erläutert der Insolvenzverwalter den Verlauf des Insolvenzverfahrens rückblickend. Hat der Insolvenzverwalter zuvor sämtliche Vermögensgegenstände verwertet und wurden in der Regel die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft, wird ein Schlussbericht verfasst.
Wann ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu Ende?
Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird ebenfalls veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Bei natürlichen Personen ist das gerichtliche Verfahren mit dem Aufhebungsbeschluss noch nicht zu Ende, wenn ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde.
Ist der Insolvenzverwalter berechtigt zu Zahlungen anzufechten?
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO).
Kann der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnehmen?
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Fortführung des Prozesses, hat dies die Freigabe des streitbefangenen Gegenstandes zur Folge. Jetzt kann der Schuldner (oder der Prozessgegner) das unterbrochene Verfahren aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO) und zwar ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters. 01.09.2021Empfehlung!
Wie werden die Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens veröffentlicht?
Die Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden amtlich veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. In der Regel wird der Sachverständige bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter dann zum Insolvenzverwalter ernannt.
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