Kann der Insolvenzverwalter die Ruckforderung verlangen?

Kann der Insolvenzverwalter die Rückforderung verlangen?

Der Insolvenzverwalter kann unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen die Rückforderung verlangen, wenn es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Gewinnunabhängig ist die Ausschüttung, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung in dem entsprechenden Jahr einen Minussaldo aufweist.

Ist eine Rückforderung möglich bis zur Eröffnung der Insolvenz möglich?

Bis zur Eröffnung der Insolvenz ist eine Rückforderung nur möglich, wenn dies in dem Gesellschaftervertrag vereinbart ist. Mit Eröffnung fällt diese „Sperre“ weg. Der Insolvenzverwalter kann unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen die Rückforderung verlangen, wenn es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt.

Wie zieht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach sich?

Hierbei zieht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei einem Privatkonkurs mehrere rechtliche Schritte nach sich. Für den Fall, dass ein außergerichtlicher Ausgleich und ein Sanierungsverfahren nicht möglich sind, wird sämtliches Vermögen, welches gepfändet werden kann in die Konkursmasse überführt.

LESEN SIE AUCH:   Wann steht das Auto abgeschleppt?

Wie kann eine Privatinsolvenz eröffnet werden?

Bevor jedoch eine Privatinsolvenz eröffnet werden kann, schreibt das Gesetz die außergerichtliche Schuldenbereinigung vor. Mittels Schuldenbereinigungsplan muss versucht werden, die Gläubiger zu einem Insolvenzvergleich zu bewegen. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung beinhaltet auch Verhandlungen mit Gläubigern.

Warum läuft es mit Rückerstattungen nach der Stornierung von Reisen nicht?

Mit Rückerstattungen nach der Stornierung von Reisen läuft es nicht. Warum? Zum einen steht das Geld schlichtweg nicht zur Verfügung. Es liegt ja nicht im Tresor der Reiseveranstalter und wartet darauf, wieder an die Kunden zurückgezahlt zu werden, sondern es wird weitergegeben.

Ist der gesetzlichen Rückerstattungsanspruch bei unwirksamer Schenkung erforderlich?

Das FG Hamburg hat für einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch bei unwirksamer Schenkung wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkers entschieden, dass für die Aufhebung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung die tatsächliche Herausgabe der Schenkung oder die Erstattung des als Surrogat erlangten Veräußerungserlöses erforderlich ist.