Kann der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnehmen?

Kann der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnehmen?

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Fortführung des Prozesses, hat dies die Freigabe des streitbefangenen Gegenstandes zur Folge. Jetzt kann der Schuldner (oder der Prozessgegner) das unterbrochene Verfahren aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO) und zwar ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters. 01.09.2021Empfehlung!

Ist der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen?

Wenn der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen seinen Geschäftspartner Klage erhoben hat (Bsp.: Der Bauunternehmer X verklagt den Auftraggeber auf Zahlung des vereinbarten Werklohns), so wird dieses Verfahren durch die Insolvenz unterbrochen (§ 240 InsO).

Was ist das Ziel des Insolvenzverfahrens?

Denn eines der beiden Ziele des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger (Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung).

Welche Sicherungsrechte haben die Gläubiger vor der Insolvenzeröffnung?

Sicherungsrechte, die Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung erlangt haben, werden automatisch mit der Verfahrenseröffnung unwirksam. Diese sogenannte Rückschlagsperre dient ebenfalls der Gleichbehandlung der Gläubiger.

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Wie kann der Stillstand ins Gericht aufgenommen werden?

Der Stillstand tritt dabei kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob die Parteien oder das Gericht hiervon Kenntnis haben. Ein Antrag des Schuldners und ein gerichtlicher Beschluss sind damit nicht erforderlich. Allerdings kann der Rechtsstreit in Gemäßheit der §§ 85 ff. InsO wieder aufgenommen werden.

Wie muss der Beschluss in das Protokoll aufgenommen werden?

Der Beschluss muss in das Protokoll aufgenommen werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO), wodurch die Beanstandung zumindest zu einer Dokumentation der streitigen Vorgehensweise führt und später ein Rechtsmittel gegen das Urteil begründen kann.

Was soll das Gericht vor der streitigen Verhandlung durchführen?

Vor der streitigen Verhandlung soll das Gericht eine Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) durchführen mit dem Ziel, einen Vergleich herbei zu führen. In der Praxis werden Güteverhandlung und mündliche Verhandlung in der Regel zu einem Termin verbunden.