Kann der Glaubiger keine Anweisungen erteilt haben?

Kann der Gläubiger keine Anweisungen erteilt haben?

In der Verhandlung wird das Gericht entscheiden, ob die Anweisungen genehmigt werden oder nicht. Sollte jedoch der Gläubiger binnen der vorgenannten Frist keine Anweisungen erteilt haben, geht dieses Recht (mit einer neuen Frist) auf Gläubiger 2 über. Auch dieser wird eine Zustimmung des Gläubigers 1 benötigen.

Ist dieser Gläubiger von seiner Weisungsberechtigung befriedigt?

Sofern dieser Gläubiger von seiner Weisungsberechtigung nicht innerhalb der durch das Insolvenzgericht festgelegten Frist Gebrauch macht, geht diese Berechtigung auf den Gläubiger über, dessen Forderung als nächste zu befriedigen gilt.

Wie kann der andere Gläubiger seinen Anteil an Leistung verlangen?

Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen. Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu.

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Wie wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger gegenüber dem anderen Beteiligten?

Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.

Was ist ein gläubiger?

Eine Definition Ein Gläubiger ist eine Person, die von einem Schuldner eine festgelegte Leistung fordert. Im Sinne des Schuldrechts liegt entweder ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis vor.

Was ist der Rechtsbegriff des Gläubigers?

Dabei kann es sich unter anderem um eine finanzielle Leistung, die Lieferung einer Ware oder die Bereitstellung von Dienstleistungen handeln. Der Rechtsbegriff des Gläubigers findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 241 BGB) definiert. Im Wirtschaftsleben fungieren natürliche und juristische Personen ständig als Gläubiger sowie als Schuldner.

Wie wird die Gläubigerstellung begründet?

Nach § 241 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Gläubigerstellung kraft Schuldverhältnisses begründet. Liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor, so hat der Gläubiger einen Anspruch i.S.d. § 194 Absatz 1 BGB gegenüber dem Schuldner, von dem der Gläubiger bei Fälligkeit sodann die versprochene Leistung fordern kann.

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