Kann das Opfer seine Aussage nach der geltenden Gesetzeslage verweigern?

Kann das Opfer seine Aussage nach der geltenden Gesetzeslage verweigern?

Denn das Opfer kann seine Aussage nach der geltenden Gesetzeslage nur verweigern, wenn es mit dem Angeklagten verwandt ist oder es sich selbst oder seine Angehörige mit seiner Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Andere Gründe lässt der Gesetzgeber nicht zu.

Hat das Opfer Verständnis für die Situation des Opfers?

Einen Anspruch darauf, dass Staatsanwälte oder Richter mit Verständnis für die Situation des Opfers von diesen Maßnahmen absehen, hat das Opfer nicht. Damit dient das Opfer im Strafverfahren – trotz aller Opferschutzbestrebungen – nur als Beweismittel. Rücksicht auf die Belange des Opfers werden hiermit nicht genommen.

Welche Schutzmaßnahmen stehen dem Opfer zur Verfügung?

Für sie steht mittlerweile ein breites Spektrum an flankierenden Schutzmaßnahmen im Ermittlungsverfahren und in der Gerichtsverhandlung zur Verfügung. So kann dem Opfer ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zur Seite gestellt werden, der das Opfer während der Vernehmung begleitet.

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Kann das Opfer in der Hauptverhandlung getrennt vom Angeklagten vernommen werden?

So kann dem Opfer ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zur Seite gestellt werden, der das Opfer während der Vernehmung begleitet. Oder das Opfer wohnt dem Strafverfahren mit anwaltlicher Vertretung als Nebenkläger bei. Das Gericht kann daneben auch anordnen, dass das Opfer in der Hauptverhandlung getrennt vom Angeklagten vernommen wird.


Kann der Zeuge die Aussage nicht verweigern?

Grundsätzlich kann der Zeuge die Aussage nicht verweigern. Es kann jedoch die Situation auftreten, dass jemand formal zwar als Zeuge behandelt wird, in Wahrheit aber das Ziel verfolgt wird, ihn einer Straftat zu überführen. Es kann sich auch im Rahmen einer Zeugenvernehmung ein Tatverdacht gegen den Zeugen ergeben.

Wie lange kann der Betroffene die Aussage korrigieren?

Das bedeutet also, dass der Betroffene (Zeuge/Sachverständige) solange die Aussage korrigieren kann, solange er im Zeugenstand ist. Oftmals ist es so, dass nach erfolgter Aussage der Richter oder die Staatsanwaltschaft noch einmal nachhakt oder den Betroffenen bei Zweifel gar an die Wahrheitspflicht erinnert.

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