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Kann das Gericht den Angeklagten verurteilen?
Das Gericht darf den Angeklagten nur verurteilen, wenn es ihm die Straftat ausreichend nachweisen kann, nur ein Verdacht reicht zu einer Verurteilung nicht aus. Die Schuld oder die Unschuld des Beschuldigten soll in der Beweisaufnahme festgestellt werden.
Wie tritt der Angeklagte in den Strafprozess ein?
Im Strafprozess tritt der Angeklagte in das Zentrum des Geschehens. Zuerst macht sich das Gericht ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten. Darum wird der Angeklagte zu seiner Person vernommen und muss über seine persönlichen Verhältnisse und seine Biographie berichten und erzählen.
Wann wird das Urteil zur mündlichen Verhandlung zugestellt?
Es wird entweder direkt am Ende der mündlichen Verhandlung gesprochen oder in einem extra angesetzten Verkündungstermin. Zu diesem Verkündungstermin braucht niemand zu erscheinen. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird danach postalisch zugestellt.
Wie wird der Angeklagte vernommen?
Darum wird der Angeklagte zu seiner Person vernommen und muss über seine persönlichen Verhältnisse und seine Biographie berichten und erzählen. Nach der Klärung der persönlichen Umstände des Angeklagte liest der Staatsanwalt die Anklageschrift vor.
Was ist eine Gerichtsverhandlung?
Ablauf einer Gerichtsverhandlung. Sie werden belehrt über ihre Aussagepflicht und über die Tragweite eines möglichen Eides. Dann im Anschluss an ihre Zeugenaussage gehen die Zeugen aus dem Sitzungssaal. Im Strafprozess tritt der Angeklagte in das Zentrum des Geschehens. Zuerst macht sich das Gericht ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten.
Ist das angerufene Gericht zuständig für den Rechtsstreit in der Sache?
Damit das angerufene Gericht einen Rechtsstreit in der Sache entscheidet, muss es für diesen international, örtlich und sachlich zuständig sein. Gemäß § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, bei dem sich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten befindet.
Welche Vorschriften sind im Zivilverfahren zu beachten?
Darüber hinaus sind im Zivilverfahren das Grundgesetz sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu beachten. Weist der zu entscheidende Fall Auslandsbeziehung auf, sind zudem die Regeln des autonomen Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR) sowie europaweit einheitliche EG-Richtlinien zu beachten.